Rechtliche Grundlagen bei der Installation von Werbeanlagen an Immobilien

Rechtliche Grundlagen bei der Installation von Werbeanlagen an Immobilien

Werbung und Hinweisschilder sind aus dem Stadtbild in Deutschland kaum wegzudenken. Doch wie sind die rechtlichen Grundlagen bei der Installation von Schilder oder anderen Anlagen? In diesem Gastbeitrag aus der Redaktion von anwalt.org betrachten wir die allgemeine Situation in Deutschland.

Schilder weisen auf Geschäfte hin, in Schaufenstern können die Auslagen bewundert werden und Reklametafeln zeigen neue Produkte. Zwar ist die Außenwerbung grundsätzlich erlaubt. Das lässt sich aus dem Grundsatz der in der Gewerbeordnung festgehaltenen Gewerbefreiheit ableiten. Allerdings sind dabei gewisse Bestimmungen zu beachten. Dazu gehören unter anderem Regelungen des Baurechts, des Wettbewerbsrechts, der Straßenverkehrsordnung und unter Umständen des Denkmalschutzgesetzes.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: Viele der gesetzlichen Regelungen rund um die Außenwerbung sind nicht für ganz Deutschland einheitlich festgehalten. Vielmehr können sich die Richtlinien je nach Bundesland unterscheiden. Es ist auch möglich, dass gewisse Werbearten in einer Stadt verboten werden können. Aus diesem Grund können wir im Folgenden nur auf die allgemein gültigen Regelungen eingehen.

Was sind Werbeanlagen?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, für Ihr Unternehmen oder etwas anderes im Außenbereich Werbung zu machen, ist zunächst zu klären, wodurch sich Werbeanlagen überhaupt auszeichnen. Grundsätzlich gilt Folgendes: Laut öffentlichem Baurecht sind Werbeanlagen ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, welche der Anpreisung, Ankündigung oder als Hinweis auf einen Beruf oder ein Gewerbe dienen. Eine Werbeanlage ist außerdem von öffentlichen Grünflächen oder vom öffentlichen Verkehrsraum aus zu sehen.

Dabei ist eine Werbeanlage als ortsfest zu kategorisieren, wenn zu ihrer Herstellung Baustoffe verwendet wurden und wenn diese nicht nur vorübergehend an einer baulichen Anlage befestigt ist. Zu den Werbeanlagen gehören unter anderem Bemalungen, Leuchtreklamen, Werbetafeln und Schilder.

Wann müssen Werbeanlagen genehmigt werden?

Grundsätzlich muss jede Werbeanlage – bis auf einige Ausnahmen, auf die wir später hinweisen – genehmigt werden. Das bedeutet, dass der Bauherr also eine Baugenehmigung bei der zuständigen Gemeinde bzw. Stadt beantragen muss.

Gut zu wissen: Bereits genehmigte Werbeanlagen dürfen Sie nicht nach eigenem Gutdünken verändern. Vielmehr ist für jede Veränderung eine neue Baugenehmigung vonnöten. Möchten Sie also beispielsweise eine Werbetafel austauschen, müssen Sie dafür zunächst eine Genehmigung einholen.

Es werden verschiedene baurechtliche Anforderungen an eine Werbeanlage gestellt. Dazu gehört es unter anderem, dass die Anlage nicht die Flüssigkeit und die Sicherheit des Verkehrs gefährdet. Des Weiteren darf es nicht zu einer starken Verdichtung von Werbeanlagen kommen. Ein weiterer Gesichtspunkt besteht darin, dass eine Werbeanlage nicht den Wohnzweck von Gebäuden beeinträchtigen darf. Handelt es sich beispielsweise um eine Leuchttafel, darf deren Licht die Anwohner nicht stören. Ein zusätzlicher wichtiger Punkt ist der, dass die Werbeanlage nicht das Ort-, Straßen- oder Landschaftsbild verunstalten darf.

Werbeanlagen ohne Genehmigung

Es gibt jedoch auch gewisse Werbeanlagen, welche in der Regel nicht offiziell genehmigt werden müssen. Dazu gehören unter anderem:

  • die Dekoration und Auslage in Schaufenstern
  • Werbeanlagen, die kleiner als 1 Quadratmeter sind
  • Werbeanlagen, die auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen hinweisen
  • Werbeanlagen, die gemäß Bebauungsplan in Sondergebieten, beispielsweise in einem Industriegebiet, angebracht werden
  • Werbeanlagen, die nur vorübergehend angebracht bzw. aufgestellt werden (wenn diese nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden werden)

Beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch Folgendes: Auch wenn diese Werbeanlagen nicht genehmigt werden müssen, so müssen sie doch den maßgeblichen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.

Dürfen Werbeanlagen an fremden Immobilien angebracht werden?

Es kommt häufig vor, dass Unternehmen & Co Werbeanlagen an gemieteten oder gepachteten Objekten abringen möchten. Doch ist das überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich gilt Folgendes: Der Antrag auf Baugenehmigung muss von drei Parteien unterschrieben werden. Dazu gehören der Bauherr (also der Auftraggeber), der Entwurfsverfasser sowie der Grundstückseigentümer bzw. Besitzer des Objektes.

Die Zustimmung des Eigentümers ist demnach vonnöten. Um sich rechtlich abzusichern, etwa was Beschädigungen an der Fassade betrifft, sollten die Auftraggeber entsprechende Absprachen mit dem Eigentümer treffen und diese, wenn nötig, vertraglich festhalten.

Was geschieht, wenn Werbeanlagen nicht den Vorschriften entsprechen?

Beachten Sie: Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: 1 ME 81/10) müssen Werbeanlagen, die nicht genehmigt wurden oder die nicht den Vorschriften entsprechen, unverzüglich entfernt werden. Aus diesem Grund sollten Sie sich im Vorhinein genau mit den gesetzlichen Richtlinien vertraut machen. Ein Experte, beispielsweise ein im Baurecht versierter Anwalt, kann Sie zu Ihrem Vorgehen beraten.

Sie möchten mehr zum Thema „Baurecht“ erfahren? Im kostenlosen Ratgeber von anwalt.org können Sie unter anderem nachlesen, worin der Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Baurecht besteht. Des Weiteren ist dort das Baugenehmigungsverfahren näher beschrieben.

Über die Ideenfabrik

Die Ideenfabrik GmbH ist eine Werbetechnik mit dem Schwerpunkt Corporate Architecture. Die Ideenfabrik GmbH bringt dabei alles mit, was zu einem Rundum-Paket gehört: Bauantragsleistungen, statische Berechnungen, Gestaltung, Projektleitung, Umsetzung und Pflege von Werbeanlagen. Neben umfangreichen Beschilderungs-Lösungen, finden Sie in der Ideenfabrik Leuchtwerbung, Innenraum- und Fassadengestaltung und Sonderkonstruktionen.

23 Kommentare zu “Rechtliche Grundlagen bei der Installation von Werbeanlagen an Immobilien

  1. Markus sagt:

    Vielen Dank für einen ausführlichen Beitrag zur Installation von Werbeanlagen an Immobilien. Gut zu wissen, dass jede Werbeanlage genehmigt werden muss. Ich werde auch darauf achten, dass keine Veränderungen zu Werbeanlagen nach der Genehmigung gemacht werden müssen.

  2. Jungmayr sagt:

    Hallo , super Beitrag – laut BauO LSA können wir im Gewerbegebiet eine Werbeanlage genehmigungsfrei errichten auf oder an Gebäude. Was müssen wir unter an verstehen und gibt es da eine Regel welcher Abstand zwischen Gebäude bzw Werbeanlage max sein darf damit die Formulierung an Gebäude noch zutrifft?

    • Joerg Martin sagt:

      Vielen Dank für Ihre Frage! Die von Ihnen gestellte Frage ist leider isoliert zu ihrem konkreten Vorhaben nicht gänzlich zu beantworten. Es spielen viele Faktoren eine Rolle. Generell könnte man es natürlich so auslegen, dass „am Gebäude“, eine Verbindung zur Außenhülle bedeutet und diese auch „dort befestig“ ist. Jedoch kann es bei großen Anlagen nötig sein, diese vor der Fassade auf dem Boden aufzustellen. Aus unserer Erfahrung heraus raten wir Ihnen, bei dem für Sie zuständigen Bauamt vorzusprechen und Ihre Idee vorzustellen. Die Mitarbeiter des Bauamtes können Ihnen dann die entsprechende Hinweise geben. Auch erhalten Sie von dort aus Information, ob gegebenenfalls auch andere Belange bei der Gestaltung der Werbeanlage zu berücksichtigen sind. Dies ist nach unserer Auffassung der optimale und letztlich auch rechtssichere Weg, um ihr Vorhaben zielorientiert umzusetzen. Hilft ihnen die Antwort weiter?

  3. Hannes Bartschneider sagt:

    Wir möchten für unser Unternehmen eine LED-Werbeanlage installieren lassen. Daher schaue ich momentan was ich dabei alles beachten muss. Wir werden mal bei der Stadt anfragen. Da die Anlage an unser Gebäude kommt, ist es hoffentlich kein großer Streitfall.

    • Joerg Martin sagt:

      Vielen Dank, für Ihren Beitrag. Wir drücken Ihnen die Daumen, Sie sind ja vom Fach 😉 Nach unserer Erfahrung sind Stadtverwaltungen durchaus kooperativ und lösungsorientiert.

  4. Monika Esterl sagt:

    Danke für Ihren Artikel zum Thema Installation von Werbeanlagen. Es trifft sich gut, denn mein Bruder möchte eine Werbeanlage an seiner Immobilie installieren und fragte, was er dabei beachten sollte. Ich werde ihm weiterleiten, dass man bereits genehmigte Werbeanlagen nicht nach eigenem Gutdünken verändern sollte.

  5. Lara sagt:

    Danke für Ihren Artikel zum Thema Werbeanlagen. Meine Tochter möchte eine Werbeanlage installieren und fragte, worauf sie dabei achten sollte. Ein guter Hinweis, dass die Anlage die Flüssigkeit und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährden darf.

  6. Daniel K sagt:

    Herzlichen Dank für Ihren informativen Beitrag zum Thema Werbeanlagen. Ich wollte mich informieren, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um eine Werbeanlage an fremde Immobilie anzubringen. Gut zu wissen, dass der Antrag auf Baugenehmigung durchaus von drei Parteien unterschrieben werden muss.

    • Joerg Martin sagt:

      Das stimmt! Wenn eine Werbeanlage in einer Denkmalschutz-Zone liegt muss die entsprechende Abteilung im Bauamt einbezogen werden. Vor allem spart es in der Regel Zeit und Kosten, wenn man dort vorher klärt was möglich ist.

  7. Lotta sagt:

    Ich finde es sehr wichtig über die rechtliche Lage von Außenwerbung Bescheid zu wissen. Wir haben von der Hochschule aus mal ein großes Plakat aufgehängt. Deswegen haben wir fast mächtig Ärger bekommen.

  8. Jim sagt:

    Können Werbeanlagen auch einfache Beschriftungen sein? Das fände ich interessant zu wissen. Ich beschäftige mich momentan nämlich viel mit dem Thema.

  9. Heiko Kaufmann sagt:

    Sehr guter Artikel! Da wir durch Immobilienverkauf regelmäßig vorübergehende Werbungen an fremden Immobilien installieren, würde ich noch darauf hinweisen, dass aufgrund unserer Erfahrung (Großraum München) jede Gemeinde eigene Regelungen hat, die teils sehr streng ausgelegt sind. Tipp: lieber vorher beim lokalen Bauamt nachfragen – das spart späteren Ärger mit Werbung an Immobilien. Viele Grüße aus München

    • Joerg Martin sagt:

      Lieber Herr Kaufmann,
      vielen Dank für Ihr Feedback und den zusätzlichen Tipp!
      Ihr Hinweis lässt sich auf viele Regionen anwenden. Das Amt rechtzeitig mit einzubeziehen macht es oft leichter.
      Mit besten Grüße
      Joerg Martin

    • Joerg Martin sagt:

      Danke, für dieses Feedback! Das ist ein interessanter Ansatz. Wir freuen, wenn sich vielleicht ein Rechtsanwalt findet, der einen Gastbeitrag dazu veröffentlichen möchte. Wir selbst haben zu wenig Erfahrung in Österreich, um das Thema dort vollumfänglich wiederzugeben.

  10. Stephan Berthold sagt:

    Hallo wenn die Genehmigung erteilt ist und der Mieter/Werber die Werbetafel oder Werbehalterung erneut wer muß die Kosten tragen oder darf er ein Teil der Kosten den Immobilienbesitzer in Rechnung gestellten?

    • Joerg Martin sagt:

      Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, wollen Sie eine Werbetafel für sich selbst nutzen. Dann bin ich der Meinung, dass dies Ihre Kosten sind. Wenn der Vermieter eine Schilderanlage zur Verfügung stellt, an der mehrere Mieter befestigt sind, ist die Schilderanlage in vielen Fällen Vermietersache. Das einzelne Schild jedoch nicht. Ob dies jedoch genau so in Ihrem Fall ist, müssen Sie direkt mit dem Vermieter besprechen. Ich kann hier nur unsere Meinung wiedergeben.

Haben Sie Fragen oder Feedback? Schreiben Sie hier:

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.