Werbeanlagen gehören zu den sichtbarsten Elementen jeder Marke im physischen Raum. Für ein Unternehmen ist die Werbung an der Fassade oft der erste Berührungspunkt mit potenziellen Kunden außerhalb von Website und Social Media. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Unternehmer und Immobilieneigentümer über die Genehmigung, Gestaltung und den Betrieb von Werbeanlagen wissen sollten – einschließlich der Änderungen, die 2025 und 2026 wirksam geworden sind.
Was das Baurecht unter einer Werbeanlage versteht
Die Definition ist breiter, als viele annehmen. Laut Landesbauordnungen sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf ein Gewerbe dienen – sofern sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder von öffentlichen Grünflächen aus sichtbar sind.
Das umfasst nicht nur den klassischen Leuchtkasten. Auch Fassadenmalerei, Schaufensterbeschriftung, freistehende Werbetafeln und digitale LED-Bildschirme fallen unter diese Kategorie. Sogar ein Plakat hinter einer Glasfassade kann als Werbeanlage eingestuft werden, wenn seine Wirkung primär nach außen gerichtet ist.
Entscheidend ist der Begriff „ortsfest“: Eine Anlage gilt als ortsfest, wenn sie aus Baustoffen hergestellt und nicht nur vorübergehend mit einer baulichen Anlage verbunden ist. Ein lose aufgestellter Kundenstopper auf dem Gehweg ist demnach keine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne – benötigt aber in vielen Kommunen eine Sondernutzungserlaubnis.
Genehmigungspflichten
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Jede Werbeanlage ist genehmigungspflichtig. Der Bauherr – also der Auftraggeber der Anlage – muss eine Baugenehmigung bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Die Bauaufsicht prüft dabei mehrere Kriterien. Die Anlage darf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gefährden. Sie darf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Sie darf den Wohnzweck angrenzender Gebäude nicht beeinträchtigen – bei Lichtwerbung betrifft das insbesondere die Lichtemission in Wohnräume. Und es darf nicht zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen kommen.
Ein Aspekt, den viele übersehen: Auch die Veränderung einer bereits genehmigten Anlage erfordert eine neue Genehmigung. Wer seine Werbetafel austauscht, das Logo aktualisiert oder von statischer auf beleuchtete Werbung umrüstet, benötigt dafür einen neuen Antrag. Ohne diese Genehmigung riskiert man eine Beseitigungsanordnung – unabhängig davon, ob die Originalanlage rechtmäßig war.
Wann keine Genehmigung erforderlich ist
Es gibt Ausnahmen, die je nach Bundesland variieren, aber in der Regel folgende Fälle umfassen: Dekorationen und Auslagen in Schaufenstern (solange maximal 30 Prozent der Glasfläche beklebt sind), Werbeanlagen unter einem Quadratmeter Ansichtsfläche, Hinweise auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen, vorübergehend aufgestellte Anlagen ohne feste Verbindung zum Boden sowie Werbeanlagen in Industrie- und Gewerbegebieten, sofern der Bebauungsplan dies zulässt.
Auch genehmigungsfreie Anlagen müssen den materiellen baurechtlichen Anforderungen entsprechen. Genehmigungsfrei bedeutet nicht regelungsfrei.
Was in Thüringen gilt
In Thüringen regelt § 13 der Thüringer Bauordnung (ThürBO, Fassung vom 2. Juli 2024) die Werbeanlagen. Die Definition entspricht weitgehend dem bundesweiten Standard: ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf ein Gewerbe dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Drei Thüringer Besonderheiten sind für Unternehmer relevant:
- Erstens gilt ein striktes Verbot außerhalb bebauter Ortsteile (§ 13 Abs. 3 ThürBO). Wer seinen Betrieb in einer Randlage hat, sollte genau prüfen, ob der Standort baurechtlich als Innenbereich oder Außenbereich gilt – denn im Außenbereich sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen lediglich für Flugplätze, Sportanlagen und Messegelände.
- Zweitens gelten in Wohngebieten strenge Einschränkungen (§ 13 Abs. 4 ThürBO). In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. In reinen Wohngebieten darf sogar nur mit Hinweisschildern geworben werden – keine Leuchtreklame, keine großflächigen Werbetafeln.
- Drittens listet § 63 Abs. 1 Nr. 12 ThürBO die verfahrensfreien Werbeanlagen auf. Dazu gehören: Werbeanlagen, die erkennbar nur vorübergehend (maximal zwei Monate) angebracht werden, Hinweisschilder vor Ortsdurchfahrten auf zusammengefassten Tafeln sowie Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe bis zu zehn Metern. Die Vollzugsbekanntmachung zur ThürBO stellt zudem klar, dass eine „störende Häufung“ bereits ab drei oder mehr Werbeanlagen an einem Gebäude regelmäßig vorliegt.
Wie andere Bundesländer das Thema regeln
Da jedes Bundesland seine eigene Bauordnung hat, unterscheiden sich die Regelungen für Werbeanlagen teils erheblich – sowohl bei der Genehmigungspflicht als auch bei den Gestaltungsvorschriften. Einige Beispiele:
- Bayern (BayBO 2025): Bayern hat zum 1. Januar 2025 eine Liberalisierung eingeführt. Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung sind dort nun generell verfahrensfrei – nicht nur bis zur bisherigen Grenze von einem Quadratmeter. Das betrifft Handwerksbetriebe an Baustellen ebenso wie den Leuchtkasten am eigenen Laden. Ausgenommen bleibt der baurechtliche Außenbereich. Thüringen hat diese Regelung bislang nicht übernommen.
- Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2024): NRW hat seit der Novelle 2024 die Genehmigungspflicht für kleinere Werbeanlagen gelockert. Anlagen bis zu einem Quadratmeter Ansichtsfläche sind verfahrensfrei, ebenso vorübergehende Anlagen an der Stätte der Leistung. Allerdings kennt NRW auch die sogenannte „Sondernutzungserlaubnis“ für alles, was in den öffentlichen Straßenraum ragt – etwa Nasenschilder oder Kundenstopper.
- Sachsen (SächsBO): Im Nachbarbundesland Sachsen sind Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche über einem Quadratmeter genehmigungspflichtig (§ 61 SächsBO). Besonders streng: Werbeanlagen außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sind dort generell unzulässig – eine Regelung, die Thüringen in § 13 Abs. 3 ThürBO identisch kennt.
- Baden-Württemberg (LBO BW): Baden-Württemberg hat als eines der ersten Bundesländer konkrete Regelungen zur Lichtverschmutzung in sein Naturschutzgesetz aufgenommen. Werbeanlagen, Himmelsstrahler und ähnliche Einrichtungen unterliegen dort einer Genehmigungspflicht, die über das reine Baurecht hinausgeht.
- Hamburg (HBauO): Die Hansestadt reguliert digitale Werbeanlagen besonders streng. Anlagen mit Wechsellicht unterliegen der speziellen Wechsellichtverordnung (WechsellichtVO) und sind außerhalb festgelegter Gebiete nur als Ausnahme möglich. Die Leuchtdichte wird in Abhängigkeit von der Umgebungshelligkeit differenziert – in Wohngebieten gelten deutlich niedrigere Grenzwerte als in Kerngebieten.
Die Grundaussage bleibt über alle Bundesländer hinweg gleich: Wer eine Werbeanlage plant, muss sich mit der jeweiligen Landesbauordnung und den kommunalen Satzungen vertraut machen. Ein Vorabgespräch mit dem zuständigen Bauamt ist in jedem Fall die sicherste Strategie.
Bestandsschutz
Hier liegt eines der größten Missverständnisse im Zusammenhang mit Werbeanlagen. Viele Unternehmer gehen davon aus, dass eine einmal genehmigte Anlage auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben darf. Das ist nur bedingt richtig.
Bestandsschutz gilt nur für formell legale Anlagen – also solche, für die tatsächlich eine Baugenehmigung vorliegt. Fehlt die Originalgenehmigung, etwa weil sie vor Jahrzehnten erteilt wurde und nicht mehr auffindbar ist, hat der Eigentümer kaum Argumente gegen eine Beseitigungsanordnung. Die Beweislast liegt bei ihm.
Die aktuelle Rechtsprechung hat die Anforderungen weiter verschärft. Bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 1 ME 81/10) stellte klar, dass nicht genehmigte oder nicht vorschriftenkonforme Werbeanlagen unverzüglich zu entfernen sind. In der Praxis zeigt sich: Der häufigste Auslöser für eine Neubewertung ist ein Mieterwechsel. Wechselt das Geschäft den Betreiber, prüft die Bauaufsicht die Anlage nach aktuellem Recht – und das kann zu bösen Überraschungen führen.
Empfehlung: Prüfen Sie, ob die Baugenehmigung für Ihre Werbeanlage noch vorliegt. Wenn nicht, ist eine proaktive Klärung mit dem Bauamt oft der günstigere Weg als ein erzwungener Rückbau.
Werbeanlagen an fremden Immobilien
Viele Unternehmen mieten oder pachten ihre Geschäftsräume – und möchten dort selbstverständlich werben. Das ist grundsätzlich möglich, erfordert aber die Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Der Bauantrag muss von drei Parteien unterschrieben werden: dem Bauherrn (Auftraggeber), dem Entwurfsverfasser und dem Grundstückseigentümer. Ohne die Unterschrift des Eigentümers wird kein Antrag bearbeitet.
Es empfiehlt sich, die Bedingungen vertraglich zu regeln: Wer trägt die Kosten der Genehmigung? Wer haftet für Fassadenschäden durch die Montage? Wer ist für den Rückbau bei Mietende verantwortlich? Diese Fragen werden erstaunlich oft erst dann gestellt, wenn es bereits Streit gibt.
Digitale Werbeanlagen
LED-Wände, digitale Screens und programmierbare Videowalls gehören inzwischen zum städtischen Alltag. Für Unternehmen sind sie attraktiv, weil sie flexible Werbeinhalte ermöglichen und Aufmerksamkeit erzeugen. Für das Baurecht sind sie eine besondere Herausforderung.
Digitale Werbeanlagen im Außenbereich unterliegen in der Regel einer strengeren Genehmigungspflicht als statische Anlagen. Das liegt an mehreren Faktoren: Die wechselnden Inhalte können den Straßenverkehr stärker ablenken als ein stehendes Schild. Die Leuchtdichte kann bei ungünstiger Einstellung Anwohner belästigen oder Verkehrsteilnehmer blenden. Und animierte Inhalte – blinkende oder sich bewegende Darstellungen – werden von vielen Landesbauordnungen als grundsätzlich kritisch eingestuft.
In Hamburg beispielsweise unterliegen digitale Werbeanlagen mit Wechsellicht der speziellen Wechsellichtverordnung und sind außerhalb festgelegter Gebiete nur als Ausnahme möglich. Auch die Leuchtdichte wird in Abhängigkeit von der Gebietskategorie und der Umgebungshelligkeit reguliert – in Wohngebieten gelten deutlich niedrigere Grenzwerte als in Kerngebieten.
Praxishinweis: Wer eine digitale Werbeanlage plant, sollte vor der Investition eine Bauvoranfrage stellen. Die Kosten dafür sind überschaubar, die Rechtsklarheit ist es wert.
Lichtverschmutzung
Parallel zur Digitalisierung der Außenwerbung wächst der regulatorische Druck in einem Bereich, der noch vor wenigen Jahren kaum beachtet wurde: Lichtverschmutzung.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stuft übermäßige Lichteinwirkungen bereits als schädliche Umwelteinwirkungen ein. Doch die praktische Umsetzung war lange uneinheitlich. Das ändert sich.
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 41a BNatSchG) verpflichtet Betreiber, bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden. Bestehende Anlagen müssen bis 2030 nachgerüstet werden, wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen.
Bayern hat als erstes Bundesland konkrete Abschaltregeln eingeführt: Beleuchtete Werbeanlagen im baurechtlichen Außenbereich sind dort grundsätzlich verboten. In bebauten Gebieten dürfen sie maximal bis 23 Uhr betrieben werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Baden-Württemberg folgt mit ähnlichen Handlungsempfehlungen. Weitere Bundesländer dürften mittelfristig nachziehen.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer heute eine Lichtwerbung plant oder modernisiert, sollte nicht nur die aktuelle Genehmigungslage prüfen, sondern auch den absehbaren regulatorischen Trend berücksichtigen. Warmweiße LED-Technik, gezielte Lichtausrichtung und eine automatische Nachtabschaltung sind keine Kür mehr – sie werden zur Pflicht.
BauGB-Novelle und Digitalisierung
Mit dem sogenannten „BauTurbo“ (in Kraft seit Oktober 2025) und der geplanten zweiten Novellierung des Baugesetzbuches für 2026 verändert sich das regulatorische Umfeld auch auf Bundesebene.
Für Werbeanlagen direkt sind die Änderungen überschaubar, aber der strukturelle Rahmen verschiebt sich: Digitale Bauantragsverfahren werden in immer mehr Kommunen zum Standard. Das kann Genehmigungsprozesse beschleunigen, setzt aber voraus, dass die Antragsunterlagen digital vorliegen – Lageplan, Fotomontage, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis.
Die zunehmende Digitalisierung der kommunalen Verwaltung bedeutet auch: Altbestände werden sichtbarer. Wenn Bauämter ihre Archive digitalisieren, fallen fehlende Genehmigungen schneller auf. Ein weiterer Grund, den eigenen Bestand proaktiv zu prüfen.
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Werbeanlagen sind kein rein technisches Thema. Sie sind der physische Ausdruck einer Marke im öffentlichen Raum – und damit einer der stärksten Berührungspunkte, die ein Unternehmen mit seiner Umgebung hat.
Planen Sie frühzeitig
Ob Leuchtschrift, Folierung oder Fassadenbeschriftung – jede Investition in Außenwerbung beginnt mit der Frage, was genehmigungsfähig ist. Ein Vorabgespräch mit dem zuständigen Bauamt spart Zeit, Geld und Enttäuschungen. Die Mitarbeiter dort können in der Regel verbindlich einschätzen, ob Ihr Vorhaben grundsätzlich möglich ist und welche besonderen Auflagen gelten.
Dokumentieren Sie alles
Baugenehmigungen gehen verloren, Mieterwechsel passieren, Behörden digitalisieren ihre Archive. Wer seine Genehmigungsunterlagen griffbereit hat, ist im Vorteil. Das gilt für Mieter genauso wie für Eigentümer.
Berücksichtigen Sie den Wandel
Die Regulierung von Außenwerbung wird in den kommenden Jahren zunehmen – getrieben durch Naturschutzgesetzgebung, Lichtverschmutzungs-Richtlinien und die Verbreitung digitaler Werbeanlagen. Wer heute eine Anlage plant, die den absehbaren Anforderungen bereits entspricht, vermeidet kostspielige Nachrüstungen.
Sehen Sie Ihre Werbeanlage als Markeninvestition
Eine Werbung an der Fassade ist nicht nur eine Information darüber, was hinter der Tür passiert. Es ist ein Signal darüber, wie ernst ein Unternehmen seine eigene Arbeit nimmt. Ein gepflegtes, rechtlich abgesicherte und gestalterisch durchdachte Werbung kommuniziert Professionalität rund um die Uhr.
Fazit
Die rechtlichen Grundlagen für Werbeanlagen an Immobilien sind komplex und in Bewegung. Was vor zehn Jahren genehmigt war, kann heute beanstandet werden. Was in Bayern verfahrensfrei ist, erfordert in Thüringen einen Bauantrag. Und was als unbedeutendes Schild beginnt, kann bei einem Mieterwechsel zum Problem werden.
Wer seine Werbeanlagen mit Bedacht plant, die Genehmigungslage kennt und den Gesamtauftritt als Teil der Markenstrategie begreift, hat nicht nur rechtliche Sicherheit – sondern auch einen Wettbewerbsvorteil. Denn die Mehrheit der Mittelständler beschäftigt sich mit diesem Thema erst, wenn die Beseitigungsanordnung im Briefkasten liegt.
Zwischen dem, was Ihr Unternehmen leistet, und dem, was Passanten davon wahrnehmen, steht oft ein Schild. Es lohnt sich, dieses Schild ernst zu nehmen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die gesetzlichen Regelungen variieren je nach Bundesland und Kommune. Bei konkreten Vorhaben empfehlen wir die Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt oder einem im Baurecht erfahrenen Anwalt.
Gesetze, Verordnungen und Behörden
Wer eine Werbeanlage plant, hat es nicht mit einem einzigen Gesetz zu tun, sondern mit einer Kaskade aus Bundesrecht, Landesrecht und kommunalen Satzungen. Diese Rechtsebenen bauen aufeinander auf – und jede kann zusätzliche Anforderungen stellen.
Die Hierarchie funktioniert so: Bundesgesetze bilden den Rahmen und regeln übergeordnete Themen wie Bauplanung, Verkehrssicherheit, Immissionsschutz und Naturschutz. Sie gelten in ganz Deutschland. Darunter liegen die Landesbauordnungen, die das Bauordnungsrecht konkret ausgestalten – also die Genehmigungspflicht, die Verfahrensfreiheit und die Gestaltungsanforderungen für Werbeanlagen. Ganz unten in der Hierarchie stehen die kommunalen Satzungen: Gemeinden können durch Gestaltungssatzungen oder Bebauungspläne noch strengere Vorgaben machen als das Landesrecht. In Denkmalschutzzonen kommt zusätzlich das jeweilige Landesdenkmalschutzgesetz hinzu.
In der Praxis bedeutet das: Bevor Sie eine Werbeanlage errichten, müssen Sie prüfen, ob Ihr Vorhaben auf allen drei Ebenen zulässig ist. Die Anlaufstelle dafür ist immer die untere Bauaufsichtsbehörde – also das Bauamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Dort werden alle relevanten Vorschriften im Genehmigungsverfahren zusammengeführt.
Bundesgesetze und Verordnungen
Diese Gesetze gelten in ganz Deutschland und bilden den übergeordneten Rechtsrahmen für Werbeanlagen. Alle Volltexte sind auf dem offiziellen Portal des Bundesministeriums der Justiz abrufbar.
- Baugesetzbuch (BauGB) – Regelt das Bauplanungsrecht, insbesondere die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 30–35 BauGB). Werbeanlagen sind regelmäßig Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Der „BauTurbo“ (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus) ist seit Oktober 2025 in Kraft; eine zweite BauGB-Novelle ist für 2026 geplant. → Volltext BauGB
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Definiert die Gebietstypen (Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet etc.), in denen Werbeanlagen unterschiedlich streng reguliert werden. → Volltext BauNVO
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – § 9 FStrG regelt Werbeanlagen an Bundesfernstraßen und Autobahnen. Dies ist der einzige bundeseinheitliche Paragraph, der sich ausschließlich auf Werbeanlagen bezieht. → Volltext FStrG
- Straßenverkehrsordnung (StVO) – § 33 StVO verbietet Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn sie Verkehrsteilnehmer gefährdend ablenken oder belästigen kann. → Volltext StVO
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Stuft übermäßige Lichtemissionen als schädliche Umwelteinwirkungen ein (§ 22 BImSchG). Die LAI-Lichtrichtlinie (2012) konkretisiert die maximal zulässigen Beleuchtungsstärken und wird von Gerichten als Maßstab herangezogen. → Volltext BImSchG
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – § 41a BNatSchG verpflichtet seit dem Insektenschutzgesetz zur Vermeidung negativer Lichtemissionen bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung von beleuchteten Werbeanlagen. Bestehende Anlagen müssen bis 2030 umgerüstet werden. → Volltext BNatSchG
- Gewerbeordnung (GewO) – Die Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) bildet die grundrechtliche Grundlage für das Recht auf Außenwerbung. → Volltext GewO
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Betrifft den Inhalt der Werbung, insbesondere irreführende oder vergleichende Werbung. → Volltext UWG
- Musterbauordnung (MBO) – Kein Gesetz, sondern der Orientierungsrahmen der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), an dem sich alle 16 Landesbauordnungen ausrichten. Letzte Änderung: September 2019. → MBO als PDF
Landesbauordnungen – alle 16 Bundesländer
Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung, die die Genehmigungspflicht und Gestaltungsanforderungen für Werbeanlagen konkret regelt. Hier die Übersicht mit dem jeweils einschlägigen Paragraphen für Werbeanlagen und einem Link zum offiziellen Volltext:
- Baden-Württemberg – Landesbauordnung (LBO BW). Werbeanlagen: § 11 LBO BW. → Volltext
- Bayern – Bayerische Bauordnung (BayBO), novelliert zum 1. Januar 2025. Werbeanlagen: Art. 10 BayBO. Verfahrensfreiheit am Ort der Leistungserbringung: Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO. → Volltext
- Berlin – Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Werbeanlagen: § 10 BauO Bln. → Volltext
- Brandenburg – Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Werbeanlagen: § 10 BbgBO. → Volltext
- Bremen – Bremische Landesbauordnung (BremLBO). Werbeanlagen: § 10 BremLBO. → Volltext
- Hamburg – Hamburgische Bauordnung (HBauO). Werbeanlagen: § 13 HBauO. Zusätzlich: Wechsellichtverordnung (WechsellichtVO) für digitale Werbeanlagen. → Volltext
- Hessen – Hessische Bauordnung (HBO). Werbeanlagen: § 10 HBO. → Volltext
- Mecklenburg-Vorpommern – Landesbauordnung M-V (LBauO M-V). Werbeanlagen: § 10 LBauO M-V. → Volltext
- Niedersachsen – Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Werbeanlagen: § 49 NBauO. → Volltext
- Nordrhein-Westfalen – Bauordnung NRW (BauO NRW), novelliert 2024. Werbeanlagen: § 13 BauO NRW. → Volltext
- Rheinland-Pfalz – Landesbauordnung (LBauO). Werbeanlagen: § 52 LBauO. → Volltext
- Saarland – Landesbauordnung (LBO SL). Werbeanlagen: § 12 LBO. → Volltext
- Sachsen – Sächsische Bauordnung (SächsBO). Werbeanlagen: § 10 SächsBO. Genehmigungspflicht ab 1 m² Ansichtsfläche: § 61 SächsBO. → Volltext
- Sachsen-Anhalt – Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Werbeanlagen: § 10 BauO LSA. → Volltext
- Schleswig-Holstein – Landesbauordnung (LBO SH). Werbeanlagen: § 11 LBO SH. → Volltext
- Thüringen – Thüringer Bauordnung (ThürBO), Fassung vom 2. Juli 2024. Werbeanlagen: § 13 ThürBO. Verfahrensfreie Werbeanlagen: § 63 Abs. 1 Nr. 12 ThürBO. → Volltext
Landesspezifische Gesetze und Verordnungen (Auswahl)
Neben der Landesbauordnung können in jedem Bundesland weitere Gesetze und Verordnungen für Werbeanlagen relevant sein – insbesondere Baugebührenverordnungen, Bauvorlagenverordnungen und Denkmalschutzgesetze. Hier eine Auswahl für die im Artikel behandelten Bundesländer:
Thüringen
- ThürBO – § 13 (Werbeanlagen), § 62 (Genehmigungspflicht), § 63 Abs. 1 Nr. 12 (Verfahrensfreiheit), § 12 (Gestaltungsgebot), § 83 (Örtliche Bauvorschriften/Gestaltungssatzungen). → Volltext
- ThürBauVorlVO – Thüringer Bauvorlagenverordnung. Definiert, welche Unterlagen dem Bauantrag beizufügen sind (Lageplan, Fotomontage, Baubeschreibung, ggf. Standsicherheitsnachweis). → Übersicht Bauordnungsrecht TH
- ThürBauGVO – Thüringer Baugebührenverordnung. Regelt die Gebühren für Baugenehmigungsverfahren. → Übersicht Bauordnungsrecht TH
- ThürDSchG – Thüringer Denkmalschutzgesetz. Betrifft Werbeanlagen an oder in der Nähe von denkmalgeschützten Gebäuden und Ensembles. → Volltext
Hessen
- HBO – § 10 (Werbeanlagen), § 64 (Verfahrensfreie Vorhaben), § 81 (Örtliche Bauvorschriften). → Volltext
- HDSchG – Hessisches Denkmalschutzgesetz. → Volltext
Sachsen
- SächsBO – § 10 (Werbeanlagen), § 61 (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Genehmigung ab 1 m²), § 89 (Örtliche Bauvorschriften). → Volltext
- SächsDSchG – Sächsisches Denkmalschutzgesetz. → Volltext
Sachsen-Anhalt
- BauO LSA – § 10 (Werbeanlagen), § 60 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), § 85 (Örtliche Bauvorschriften). → Volltext
- DenkmSchG LSA – Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt. → Volltext
Niedersachsen
- NBauO – § 49 (Werbeanlagen), § 62 (Genehmigungsfreie Baumaßnahmen), § 97 (Örtliche Bauvorschriften). → Volltext
- NDSchG – Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz. → Volltext
Bayern
- BayBO – Art. 10 (Werbeanlagen), Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 (Verfahrensfreiheit), Art. 81 (Örtliche Bauvorschriften). → Volltext
- BayImSchG – Bayerisches Immissionsschutzgesetz. Art. 9 regelt Lichtverschmutzung durch Werbeanlagen (23-Uhr-Abschaltung, Verbot im Außenbereich). Verstöße: Bußgeld bis 50.000 €. → Volltext
- BayDSchG – Bayerisches Denkmalschutzgesetz. → Volltext
Kommunale Ebene (alle Bundesländer): Gemeinden können durch Gestaltungssatzungen zusätzliche Anforderungen an Werbeanlagen festlegen – etwa zu Farben, Materialien, Größen, Anbringungsorten oder Beleuchtungszeiten. Diese Satzungen können strenger sein als die Landesbauordnung. Ob Ihre Gemeinde eine solche Satzung hat, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Zuständige Bauaufsichtsbehörden (Auswahl)
In Deutschland ist die Bauaufsicht dreistufig aufgebaut. Für die Genehmigung von Werbeanlagen ist immer die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig – also das Bauamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Die obere und oberste Bauaufsichtsbehörde sind für Widerspruchsverfahren und die Rechtsaufsicht zuständig.
Thüringen
- Oberste Bauaufsichtsbehörde: Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur
- Obere Bauaufsichtsbehörde: Thüringer Landesverwaltungsamt
- Untere Bauaufsichtsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte (Erfurt, Gera, Jena, Suhl, Weimar, Eisenach)
- Bauantragsvordrucke und Behördenübersicht: → digitales-infrastruktur.thueringen.de
Hessen
- Oberste Bauaufsichtsbehörde: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Obere Bauaufsichtsbehörden: Regierungspräsidien (Darmstadt, Gießen, Kassel)
- Untere Bauaufsichtsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte
- → wirtschaft.hessen.de
Sachsen
- Oberste Bauaufsichtsbehörde: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
- Obere Bauaufsichtsbehörde: Landesdirektion Sachsen
- Untere Bauaufsichtsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte (Dresden, Leipzig, Chemnitz)
- → bauen-wohnen.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
- Oberste Bauaufsichtsbehörde: Ministerium für Infrastruktur und Digitales
- Obere Bauaufsichtsbehörde: Landesverwaltungsamt
- Untere Bauaufsichtsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte (Magdeburg, Halle, Dessau-Roßlau)
- → mid.sachsen-anhalt.de
Niedersachsen
- Oberste Bauaufsichtsbehörde: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
- Untere Bauaufsichtsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte
- → mw.niedersachsen.de
Bayern
- Oberste Bauaufsichtsbehörde: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Untere Bauaufsichtsbehörden: Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte
- → stmb.bayern.de
Vielen Dank für einen ausführlichen Beitrag zur Installation von Werbeanlagen an Immobilien. Gut zu wissen, dass jede Werbeanlage genehmigt werden muss. Ich werde auch darauf achten, dass keine Veränderungen zu Werbeanlagen nach der Genehmigung gemacht werden müssen.
Hallo , super Beitrag – laut BauO LSA können wir im Gewerbegebiet eine Werbeanlage genehmigungsfrei errichten auf oder an Gebäude. Was müssen wir unter an verstehen und gibt es da eine Regel welcher Abstand zwischen Gebäude bzw Werbeanlage max sein darf damit die Formulierung an Gebäude noch zutrifft?
Vielen Dank für Ihre Frage! Die von Ihnen gestellte Frage ist leider isoliert zu ihrem konkreten Vorhaben nicht gänzlich zu beantworten. Es spielen viele Faktoren eine Rolle. Generell könnte man es natürlich so auslegen, dass „am Gebäude“, eine Verbindung zur Außenhülle bedeutet und diese auch „dort befestig“ ist. Jedoch kann es bei großen Anlagen nötig sein, diese vor der Fassade auf dem Boden aufzustellen. Aus unserer Erfahrung heraus raten wir Ihnen, bei dem für Sie zuständigen Bauamt vorzusprechen und Ihre Idee vorzustellen. Die Mitarbeiter des Bauamtes können Ihnen dann die entsprechende Hinweise geben. Auch erhalten Sie von dort aus Information, ob gegebenenfalls auch andere Belange bei der Gestaltung der Werbeanlage zu berücksichtigen sind. Dies ist nach unserer Auffassung der optimale und letztlich auch rechtssichere Weg, um ihr Vorhaben zielorientiert umzusetzen. Hilft ihnen die Antwort weiter?
Wir möchten für unser Unternehmen eine LED-Werbeanlage installieren lassen. Daher schaue ich momentan was ich dabei alles beachten muss. Wir werden mal bei der Stadt anfragen. Da die Anlage an unser Gebäude kommt, ist es hoffentlich kein großer Streitfall.
Vielen Dank, für Ihren Beitrag. Wir drücken Ihnen die Daumen, Sie sind ja vom Fach ;-) Nach unserer Erfahrung sind Stadtverwaltungen durchaus kooperativ und lösungsorientiert.
Danke für Ihren Artikel zum Thema Installation von Werbeanlagen. Es trifft sich gut, denn mein Bruder möchte eine Werbeanlage an seiner Immobilie installieren und fragte, was er dabei beachten sollte. Ich werde ihm weiterleiten, dass man bereits genehmigte Werbeanlagen nicht nach eigenem Gutdünken verändern sollte.
Hallo Frau Esterl, vielen Dank für Ihr Feedback und viel Erfolg mit Ihrer Werbung!
Danke für Ihren Artikel zum Thema Werbeanlagen. Meine Tochter möchte eine Werbeanlage installieren und fragte, worauf sie dabei achten sollte. Ein guter Hinweis, dass die Anlage die Flüssigkeit und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährden darf.
Hallo Lara,
danke für Ihr Feedback. Wir freuen uns, wenn unser Artikel Ihrer Tochter weitergeholfen hat.
Herzlichen Dank für Ihren informativen Beitrag zum Thema Werbeanlagen. Ich wollte mich informieren, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um eine Werbeanlage an fremde Immobilie anzubringen. Gut zu wissen, dass der Antrag auf Baugenehmigung durchaus von drei Parteien unterschrieben werden muss.
Hallo Herr Daniel K.,
vielen Dank für Ihr Feedback. Wir freuen uns, dass wir Ihnen zum Thema Werbeanlagen weiterhelfen konnten!
Gaaaaanz wichtig bei denkmalgeschützten Immobilien: zu allererst mit der Denkmalbehörde Kontakt aufnehmen!
Das stimmt! Wenn eine Werbeanlage in einer Denkmalschutz-Zone liegt muss die entsprechende Abteilung im Bauamt einbezogen werden. Vor allem spart es in der Regel Zeit und Kosten, wenn man dort vorher klärt was möglich ist.
Ich finde es sehr wichtig über die rechtliche Lage von Außenwerbung Bescheid zu wissen. Wir haben von der Hochschule aus mal ein großes Plakat aufgehängt. Deswegen haben wir fast mächtig Ärger bekommen.
JA, es ist wirklich wichtig -auch bei Plakaten- auf die Richtlinien zu schauen. In der Regel findet sich da jedoch eine Lösung für kurzfristige Plakate.
Können Werbeanlagen auch einfache Beschriftungen sein? Das fände ich interessant zu wissen. Ich beschäftige mich momentan nämlich viel mit dem Thema.
Eine Werbeanlage kann auch eine einfache Beschriftung sein. Auch aufgemalte Buchstaben oder die Folierung von Fassaden werden als Werbeanlagen betrachtet.
Sehr guter Artikel! Da wir durch Immobilienverkauf regelmäßig vorübergehende Werbungen an fremden Immobilien installieren, würde ich noch darauf hinweisen, dass aufgrund unserer Erfahrung (Großraum München) jede Gemeinde eigene Regelungen hat, die teils sehr streng ausgelegt sind. Tipp: lieber vorher beim lokalen Bauamt nachfragen – das spart späteren Ärger mit Werbung an Immobilien. Viele Grüße aus München
Lieber Herr Kaufmann,
vielen Dank für Ihr Feedback und den zusätzlichen Tipp!
Ihr Hinweis lässt sich auf viele Regionen anwenden. Das Amt rechtzeitig mit einzubeziehen macht es oft leichter.
Mit besten Grüße
Joerg Martin
Dieser Artikel ist äußerst nützlich und informativ! Ich würde gerne mehr über die rechtlichen Aspekte der Werbeanbringung an Immobilien in Österreich lesen.
Danke, für dieses Feedback! Das ist ein interessanter Ansatz. Wir freuen, wenn sich vielleicht ein Rechtsanwalt findet, der einen Gastbeitrag dazu veröffentlichen möchte. Wir selbst haben zu wenig Erfahrung in Österreich, um das Thema dort vollumfänglich wiederzugeben.
Hallo wenn die Genehmigung erteilt ist und der Mieter/Werber die Werbetafel oder Werbehalterung erneut wer muß die Kosten tragen oder darf er ein Teil der Kosten den Immobilienbesitzer in Rechnung gestellten?
Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, wollen Sie eine Werbetafel für sich selbst nutzen. Dann bin ich der Meinung, dass dies Ihre Kosten sind. Wenn der Vermieter eine Schilderanlage zur Verfügung stellt, an der mehrere Mieter befestigt sind, ist die Schilderanlage in vielen Fällen Vermietersache. Das einzelne Schild jedoch nicht. Ob dies jedoch genau so in Ihrem Fall ist, müssen Sie direkt mit dem Vermieter besprechen. Ich kann hier nur unsere Meinung wiedergeben.