1. Anwendungsbereich

Für sämtliche Geschäfte und Verträge zwischen dem Kunden und der Ideenfabrik GmbH (IDF) gelten Vertragsbedingungen. Diese setzen sich zusammen aus dem Inhalt des konkreten Angebotes, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen besonderen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsabschluss

IDF bestreibt Handel ausschließlich mit gewerblichen Kunden/Unternehmern (§ 14 BGB). Vertragsofferten von Verbrauchern wird IDF nicht annehmen.

3. Lieferung und Liefertermine

3.1. Lieferung

Die Lieferung der Waren an den Kunden erfolgt durch IDF oder durch einen von IDF beauftragten Dritten. Von diesem Dritten bezieht IDF die Waren („IDF-Partner“).

3.2. Beschaffungsrisiko

IDF übernimmt kein Beschaffungsrisiko für Waren gegenüber dem Kunden Dies gilt auch im Falle eines Kaufvertrages über eine Gattungsware. IDF ist daher nur zur Lieferung aus seinem Warenvorrat bzw. aus dem Warenvorrat des betreffenden IDF-Partners verpflichtet.

3.3. Lieferverpflichtung 

Die Lieferverpflichtung von IDF entfällt, wenn IDF trotz eigenen ordnungsgemäßen kongruenten Deckungsgeschäfts (mit dem Hersteller oder Lieferant selbst nicht bzw. nicht rechtzeitig beliefert wird, die fehlende Verfügbarkeit der Waren nicht zu vertreten hat und den Kunden darüber unverzüglich informiert hat.

3.4. Nichtverfügbarkeit 

Im Falle der Nichtverfügbarkeit von Waren wird IDF dem Kunden eine von ihm gegebenenfalls geleistete Vorauszahlung unverzüglich erstatten.

3.5. Teillieferungen

Soweit es dem Kunden zumutbar ist, kann IDF Teillieferungen vornehmen, ist jedoch dazu nicht verpflichtet.

3.6. Rücksendung

Im Falle der Rücksendung von Waren aufgrund des Verschuldens des Kunden, so ist IDF berechtigt dem Kunden die entstehenden Kosten für Erst- und Folgelieferung (insbesondere Transport- und Lagerkosten) sowie Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen.

3.7. Lieferverzug

Lieferverzug von IDF richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3.8. Lieferfrist

Hält IDF eine verbindliche Lieferfrist nicht ein, so kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

3.9. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und andere von IDF nicht zu vertretende Leistungshindernisse bei IDF oder Lieferanten von IDF, befreien IDF für die Dauer des Hindernisses und dessen Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.

Dauert ein solches Leistungshindernis über einen Zeitraum von mehr als vier (4) Wochen an, so ist der Kunde zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

4. Versand

IDF versendet die Waren an den Kunden gemäß den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung. Versandoptionen und Versandkosten richten sich nach der jeweils aktuellen Übersicht. Diese finden Sie auf dieser Website.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Eigentum

IDF behält sich das Eigentum an den von IDF gelieferten Waren sowie an den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher von IDF gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehenden Forderungen vor. Auf Verlangen des Kunden wird IDF die Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert der gesamten zu Gunsten von IDF noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten sich IDF vor.

6.2. Be- oder Verarbeitung oder Umbildung

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der von IDF gelieferten Waren nimmt der Kunde für IDF vor, ohne dass zu Lasten von IDF hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, so erwirbt IDF Miteigentum an der neuen Sache bzw. den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und IDF vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Sachen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum von IDF durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung und der von IDF gelieferten Waren mit anderen Sachen, so überträgt der Kunde an IDF bereits jetzt einen Anteil an seinem Eigentum bzw. Miteigentum an der einheitlichen Sache, dessen Wert dem Wert der Waren, die im Eigen- oder Miteigentum von IDF gestanden haben, entspricht.

6.3. Allein- oder Miteigentum

Der Kunde wird die im Allein- oder Miteigentum von IDF stehenden Sachen (nachfolgend auch „Vorbehaltsware(n)“ genannt) für IDF ohne Vergütung mit der Sorgfalt eines Kaufmanns verwahren. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltswaren ab, so tritt er seine Ansprüche daraus bereits jetzt an IDF als Sicherheit ab. Stehen die Vorbehaltswaren lediglich im Miteigentum von IDF betrifft die vorgenannte Abtretung die Ansprüche nur in der anteiligen Höhe des IDF zustehend Miteigentums.

6.4. Veräußerung und Verarbeitung

Eine Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren durch den Kunden ist nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, gestattet. Andere, das Eigentum von IDF gefährdende Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware be- oder entstehenden Forderungen (z.B. gegen Versicherungen oder aus unerlaubter Handlung) tritt der Kunde schon jetzt als Sicherheit an IDF ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Veräußert der Kunde die Vorbehaltswaren nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Sachen oder zusammen mit anderen Sachen, so betrifft die vorgenannte Abtretung die Forderungen nur in der Höhe des Teils, der dem zwischen dem Kunde und IDF vereinbarten Kaufpreises zuzüglich einer Sicherungsmarge von 10 % hieraus entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an IDF abgetretenen Forderungen für Rechnung von IDF in seinem Namen einzuziehen. IDF ist berechtigt diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren widerrufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen IDF gegenüber nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht, nachkommt; in diesem Fall wird der Kunde – sofern IDF seinen Abnehmer nicht selbst unterrichtet – auf Verlangen von IDF dem Abnehmer die Abtretung an IDF bekannt geben und IDF die Benachrichtigung nachweisen. Zu einer Abtretung der an IDF abgetretenen Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

6.5. Vertragliche Verpflichtungen

Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen IDF gegenüber nicht ordnungsgemäß nach, wird er IDF auf Anforderung alle Informationen über die Vorbehaltswaren und über die nach vorstehenden Bestimmungen auf IDF abgetretenen Ansprüche zukommen lassen, die notwendig sind, um die Rechte von IDF als Eigentümer bzw. Forderungsinhaber effektiv durchzusetzen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.

6.6. Zugriffe Dritter

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insb. bei Pfändungen) wird der Kunde diese auf das Eigentum bzw. Miteigentum von IDF hinweisen, IDF sofort über den Zugriff informieren und IDF die zur Wahrung der Rechte von IDF notwendigen Auskünfte und Unterlagen zukommen lassen. Die bei IDF für die Abwehr solcher Zugriffe entstehenden notwendigen Kosten hat der Kunde IDF zu ersetzen.

6.7. Zahlungspflichten

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen IDF gegenüber nicht ordnungsgemäß nach, insbesondere bei Verzug mit seinen Zahlungspflichten, so kann IDF, unbeschadet von sonstigen Rechten, dem Kunde die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen, die Vorbehaltswaren zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunde anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Kunde IDF oder von Beauftragten von IDF sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben. Verlangen IDF die Herausgabe nach diesem Absatz, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag.

6.8. Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von IDF in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.9. Eigentumsvorbehalt Ausland

Liefern IDF in Länder, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, so wird der Kunde alles tun, um IDF unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.

7. Bemusterungsware

Begehrt der Kunde von IDF die Anlieferung von Bemusterungsware, so hat der Kunde dies im Rahmen der Bestellung ausdrücklich deutlich zu machen. Erfolgt dies nicht, wird ein normaler Liefervertrag geschlossen.

8. Prüfpflicht des Kunden

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch IDF oder den von IDF beauftragen Transporteur, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem IDF unverzüglich Anzeige zu machen. Es gilt § 377 HGB als vereinbart.

Bei nicht rechtzeitiger Anzeige des Mangels, gilt die Ware als genehmigt.

9. Gewährleistung

9.1. Gewährleistungsansprüche 

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber IDF verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Der Kunde kann im Falle eines berechtigten Gewährleistungsfalles Nacherfüllung seiner Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. IDF stehen dabei drei (3) Nacherfüllungsversuche zu.

9.2. Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt jedoch unberührt.

Stand: 22. Dezember 2021