Seit dem 10. Juni 2026 gibt es etwas, das Unternehmen bisher fehlte: ein einheitliches Erkennungszeichen für KI-generierte Inhalte. Die EU-Kommission hat drei standardisierte Icons veröffentlicht – als Teil des Code of Practice zu Artikel 50 der KI-Verordnung. Die Symbole sind kostenlos verfügbar und geben Unternehmen erstmals ein visuelles Werkzeug an die Hand, um die ab August geltende KI-Kennzeichnung konkret umzusetzen.
Die Kennzeichnungspflicht selbst haben wir in unserem Artikel Pflicht zu KI-Kennzeichnung: Das müssen Sie tun ausführlich beschrieben – von der KI-Inventur bis zur Risikoklassifizierung. Die Icons sind der nächste Schritt: die sichtbare Umsetzung im Alltag. Und die Frist rückt näher. Am 2. August 2026 wird die KI-Kennzeichnung zur Pflicht.
Drei Symbole für drei Stufen
KI-Beteiligung an Inhalten ist nicht binär. Manchmal schreibt die KI den kompletten Text. Manchmal optimiert sie nur eine Überschrift. Manchmal hat sie einen Entwurf geliefert, den ein Mensch grundlegend überarbeitet hat. Die EU-Kommission hat deshalb drei Icon vorgestellt.
Das Basis-Symbol trägt die Bezeichnung „AI“. Es signalisiert schlicht: An diesem Inhalt war Künstliche Intelligenz beteiligt. Diese Variante eignet sich, wenn die Art der KI-Beteiligung nicht eindeutig in eine der beiden anderen Kategorien fällt – oder wenn Sie eine bewusst zurückhaltende Kennzeichnung bevorzugen.
Das Symbol „AI Generated“ kennzeichnet Inhalte, die vollständig von einem KI-System erzeugt wurden. Ein Text, den ein Sprachmodell geschrieben hat. Ein Bild aus einem Bildgenerator. Ein Audio-Clip aus einem Text-to-Speech-System.
Das Symbol „AI Modified“ steht für Mischformen: Der Inhalt wurde von einem Menschen erstellt und anschließend durch KI verändert – oder umgekehrt, von KI entworfen und durch einen Menschen wesentlich bearbeitet. In beiden Fällen sind menschliche und maschinelle Beteiligung erkennbar vermischt.
Alle drei Icons stehen in vier Farbvarianten zum kostenlosen Download auf der EU-Seite bereit – als SVG für die Webnutzung und als PNG für Dokumente und Social Media. Die Nutzung der EU-Icons ist freiwillig. Die Kennzeichnungspflicht selbst ist es nicht. Wer nicht die EU-Icons verwenden möchte, muss die Kennzeichnung auf andere Weise sicherstellen. Die Icons bieten lediglich einen standardisierten, wiedererkennbaren Weg dafür.
Welches KI-Icon wann?
Die Abgrenzung zwischen den drei Stufen klingt in der Theorie klar. Im Unternehmensalltag wird sie schnell anspruchsvoll. Ein Newsletter, dessen Rohtext ein Sprachmodell geliefert hat – ist das „Generated“ oder „Modified“? Ein Produktfoto, das per KI freigestellt und retuschiert wurde – braucht das überhaupt ein Icon?
Die Grundregel aus Artikel 50 lautet: Wenn KI den Inhalt maßgeblich erzeugt hat und ein durchschnittlicher Betrachter ihn für menschengemacht halten könnte, ist eine Kennzeichnung Pflicht. Die Wahl zwischen „Generated“ und „Modified“ hängt davon ab, ob der menschliche Anteil eher die Kontrolle oder eher die Erstellung betrifft.
In der Praxis sieht das so aus: Produktbeschreibungen, die ein Sprachmodell geschrieben und ein Mitarbeiter nur leicht angepasst hat, tragen „AI Generated“. Social-Media-Posts, die aus einer menschlichen Idee und KI-gestützter Ausformulierung entstehen, passen zu „AI Modified“. KI-generierte Bilder – etwa ein Headerbild, das ein Bildgenerator erzeugt hat – werden mit „AI Generated“ gekennzeichnet. Wurde ein bestehendes Foto dagegen nur per KI in der Helligkeit korrigiert oder freigestellt, fällt das nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Solche technischen Hilfsmittel gelten nicht als inhaltliche Erzeugung.
Für Chatbots gilt eine eigene Regelung: Hier verlangt Artikel 50 keine Icon-Kennzeichnung, sondern einen klaren Hinweis, dass der Nutzer mit einem KI-System interagiert – nicht mit einem Menschen.
Ein Szenario, das viele Unternehmen betrifft: Sie betreiben einen Online-Shop und lassen Produkttexte von einem Sprachmodell erstellen. Ein Mitarbeiter prüft die Texte auf Korrektheit, ändert aber kaum etwas am Wortlaut. In diesem Fall ist der Text im Kern KI-generiert – „AI Generated“ ist die richtige Wahl. Schreibt der Mitarbeiter dagegen den Text auf Basis des KI-Entwurfs weitgehend um, fügt eigene Einschätzungen hinzu und strukturiert den Text nach seinem Verständnis, trägt er die inhaltliche Verantwortung. In diesem Fall entfällt die Kennzeichnungspflicht vollständig.
Sichtbar, nicht störend platzieren
Die KI-Verordnung verlangt, dass die Kennzeichnung beim ersten Kontakt mit dem Inhalt sichtbar ist. Nicht erst nach dem Scrollen. Nicht im Impressum. Nicht als Tooltip, den niemand aufklappt.
Für Ihre Website bedeutet das: Das Icon gehört in die Nähe des Inhalts, auf den es sich bezieht. Bei einem Blogartikel neben der Autorenzeile oder unter dem Titel. Bei einem KI-generierten Bild direkt am Bild – als Overlay in der Ecke oder als Angabe in der Bildunterschrift. Bei einem Newsletter im Header oder am Anfang des Textes.
Die Icons sind bewusst kompakt gestaltet. Sie sollen informieren, nicht vom Inhalt ablenken. Die empfohlene Mindestgröße liegt bei 24 Pixeln Höhe – sichtbar, aber nicht dominant.
Eine zweite Anforderung betrifft das Teilen: Die Kennzeichnung muss erhalten bleiben, wenn ein Inhalt weitergegeben wird. Ein geteilter Social-Media-Post muss auch im Repost als KI-generiert erkennbar sein. Deshalb ist ein Wasserzeichen oder eine Einbettung im Bild robuster als ein Begleittext, der beim Teilen verloren gehen kann.
Für die technische Umsetzung auf Ihrer Website empfiehlt sich ein pragmatischer Ansatz: Definieren Sie ein einheitliches Vorgehen für alle Inhaltstypen, die bei Ihnen KI-Beteiligung haben. Legen Sie fest, welches Icon standardmäßig verwendet wird, in welcher Größe und an welcher Position. Eine konsistente Umsetzung ist wichtiger als eine perfekte – Ihre Kunden gewöhnen sich an das Symbol und wissen künftig, was es bedeutet.
Was nicht gekennzeichnet werden muss
Die Kennzeichnungspflicht greift nicht bei jeder Berührung mit KI. Die Ausnahmen sind für den Unternehmensalltag genauso wichtig wie die Pflichten.
Rein interne Nutzung ist ausgenommen. KI-Tools für interne Protokolle, Datenauswertungen oder E-Mail-Entwürfe, die nur innerhalb des Teams gelesen werden, brauchen keine Kennzeichnung.
Menschlich geprüfte und überarbeitete Inhalte fallen unter eine wichtige Ausnahme. Wenn ein Mensch den Inhalt so wesentlich überarbeitet hat, dass er die inhaltliche Verantwortung trägt, entfällt die Pflicht. Das Sprachmodell als Entwurfshelfer einzusetzen und den Text anschließend gründlich umzuschreiben, ist ohne Kennzeichnung möglich. Entscheidend ist, dass die menschliche Kontrolle tatsächlich gegeben ist – ein oberflächliches Drüberlesen reicht dafür nicht.
Übersetzungen durch KI-Tools fallen in der Regel nicht unter die Pflicht, sofern der Ausgangstext von einem Menschen stammt. Die KI ändert hier nicht den Inhalt, sondern die Sprache.
Wenn der Inhalt ohne die KI so nicht existiert hätte und ein Betrachter ihn für menschengemacht halten könnte, muss gekennzeichnet werden. Wenn die KI nur ein Werkzeug war – wie eine Rechtschreibprüfung oder ein Übersetzungstool -, besteht keine Pflicht.
Strengere Regeln für Deepfakes
Für künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die realen Personen oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen, gelten verschärfte Anforderungen. Hier reicht ein kleines Icon nicht aus. Artikel 50 Absatz 4 verlangt eine eindeutige und prominente Kennzeichnung, die nicht übersehen werden kann.
Die Pflicht zur Deepfake-Kennzeichnung gilt auch dann, wenn der Inhalt satirisch oder künstlerisch gemeint ist – solange ein durchschnittlicher Betrachter ihn für echt halten könnte. Für die meisten Mittelständler dürfte diese Kategorie weniger relevant sein als die allgemeine Kennzeichnung von Texten und Bildern. Trotzdem lohnt es sich, sie im Blick zu behalten – etwa wenn Ihr Unternehmen Erklärvideos mit KI-generierten Avataren produziert oder Sprachausgaben in Schulungsmaterialien nutzt.
Bis zu 15 Millionen Euro bei Verstößen
Die Bußgelder für Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind empfindlich: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde hat bisher signalisiert, dass sie zunächst auf Information und Beratung setzt. Aber die Verordnung gilt, die Frist steht, und wer sich nicht vorbereitet, riskiert mehr als ein Bußgeld – nämlich den Vertrauensverlust bei seinen Kunden.
Transparenz als Vertrauensvorteil
Wir setzen in der Ideenfabrik selbst KI in weiten Teilen unserer Arbeit ein – von der Content-Erstellung über KI-Agenten bis zur Automatisierung interner Prozesse. Die Auseinandersetzung mit der Kennzeichnung ist für uns deshalb Tagesgeschäft. Was wir dabei beobachten: Transparenz über den KI-Einsatz stärkt das Vertrauen, statt es zu untergraben. Kunden schätzen es, wenn ein Unternehmen offen kommuniziert, wo KI unterstützt hat.
Die EU-Icons bieten dafür jetzt ein standardisiertes Format. Statt uneinheitlicher Texthinweise gibt es ein visuelles Signal, das plattformübergreifend funktioniert und wiedererkennbar ist.
Wer die Icons frühzeitig einsetzt, signalisiert nicht nur Compliance, sondern Souveränität im Umgang mit Technologie. Das ist ein Vertrauensvorteil, den Ihre Kunden wahrnehmen.
Die Icons stehen ab sofort zum Download bereit. Die Frist läuft bis zum 2. August 2026. Und die KI-Inventur, die jedes Unternehmen als Grundlage braucht, finden Sie in unserem Leitfaden zur KI-Kennzeichnungspflicht.