Ja, sobald Sie für Ihren Beitrag eine Gegenleistung erhalten haben, ist er Werbung. Als Gegenleistung zählt nicht nur Geld: Auch ein kostenlos überlassenes Produkt, ein Rabatt, eine bezahlte Reise oder die Erlaubnis, ein Testgerät zu behalten, wertet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Gegenleistung.
Das gilt auch, wenn Sie später aus eigenem Antrieb ein zweites Mal über dasselbe Produkt berichten. Dass es Ihnen inzwischen gehört, löst den ursprünglichen Zusammenhang nicht auf. Seit der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2022 müssen Sie im Streitfall belegen, dass keine Gegenleistung geflossen ist. Kennzeichnen ist deshalb die risikoärmere Entscheidung. Welche Formulierungen je Kanal tragen, steht im Beitrag Werbung kennzeichnen.