Ein Verarbeitungsverzeichnis ist eine schriftliche Übersicht aller Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten in Ihrem Unternehmen. Es ist nach Art. 30 DSGVO Pflicht für alle Unternehmen ab regelmäßiger Verarbeitung – was praktisch fast jedes Unternehmen mit Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitern betrifft.

Im Verzeichnis steht pro Verarbeitung: Zweck, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer und Schutzmaßnahmen. Für eine Website sind das typische Einträge wie das Kontaktformular, der Newsletter-Versand, die Statistik-Erfassung oder der Hosting-Vertrag. Bei einer Aufsichtsprüfung ist das Verzeichnis das erste Dokument, das angefragt wird. Wer es nicht vorlegen kann, hat keine gute Ausgangsposition.

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  • Aktualisiert: 10. August 2026
  • Veröffentlicht: 10. August 2026
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