Das hängt davon ab, wofür die künstliche Intelligenz zuständig ist. Übernimmt sie eine Sicherheitsfunktion und entwickelt ihr Verhalten dabei mit maschinellem Lernen ganz oder teilweise selbst weiter, steht sie in Anhang I Teil A der EU-Maschinenverordnung. Für diese Kategorie ist eine unabhängige, staatlich benannte Prüforganisation zwingend einzubinden (notifizierte Stelle). Eine interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller genügt dann nicht.
Steuert die künstliche Intelligenz dagegen nur den Arbeitsablauf, etwa die Planung von Greifpunkten oder die Erkennung von Ausschuss, löst sie diese Pflicht nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, ob ein Versagen des Systems Menschen gefährdet. Lassen Sie sich die Einstufung nach Anhang I und die Prüfbescheinigung im Angebot schriftlich bestätigen.
