Die 50-Prozent-Leerraumgrenze bedeutet, dass in einer Versand-, Sammel- oder Transportverpackung ab dem 1. Januar 2030 höchstens die Hälfte des Volumens leer sein darf. Für zerbrechliche Ware wie Glas ist das kein Verbot des Polsters, sondern eine Begründungspflicht: Volumen, das strikt für den Produktschutz nötig ist, zählt laut Verordnung nicht als Leerraum.
Sie müssen also zeigen können, dass Ihr Polster den Bruch verhindert und nicht bloß den Karton füllt. In der Praxis heißt das: passgenaue Kartons statt überdimensionierter Umverpackung und eine nachvollziehbare Begründung der Polstermenge. Zusätzlich verpflichtet die Verordnung ohnehin generell dazu, Gewicht und Volumen auf das Notwendige zu begrenzen. Wie sich passgenaue Kartons auf die Stückkosten auswirken, zeigt der Magazin-Beitrag.

