Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Lebensmittelversand
Der Inhalt zusammengefasst:
  • Die PPWR (VO (EU) 2025/40) gilt seit 12.08.2026 unmittelbar und kommt einheitlich aus Brüssel, nicht mehr aus dem nationalen Verpackungsgesetz.
  • Beim Versand entscheidet die Menge über die Belastung: Die PPWR-Zusatzkosten reichen von 15,4 Prozent des Produktpreises bei 100 Gläsern pro Monat bis 1,6 Prozent bei 1.000.
  • Der teure Block sind nicht die Materialien, sondern die einmalige Umstellung. Wer sie über lange Nutzungsdauer und große Menge verteilt, zahlt die Verordnung in Cent statt in Euro.

Dieselbe Verordnung, dieselbe Verpackung, dieselben Pflichten. Und trotzdem trifft die neue EU-Verpackungsverordnung zwei Hersteller völlig unterschiedlich: Wer 100 Gläser im Monat versendet, trägt an den PPWR-bedingten Kosten bis zu 15 % seines Produktpreises. Wer 1.000 Gläser versendet, nur bis zu 1,6 %. Der Unterschied liegt nicht in der Regulierung. Er liegt in der Stückzahl, über die sich die Umstellung verteilt. Betroffen sind vor allem Manufakturen, die Delikatessen, Konfitüren oder andere Lebensmittel im Glas verschicken.

Was die PPWR verlangt

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (EUR-Lex). Unmittelbar heißt: Anders als eine Richtlinie braucht sie keine nationale Umsetzung, sie wirkt direkt. Für Sie als Hersteller ist das der entscheidende Unterschied zum bisherigen Verpackungsgesetz.

Recyclingfähigkeit und Rezyklat ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen eine Mindest-Recyclingfähigkeit erreichen. Die PPWR teilt sie in die Leistungsstufen A, B und C ein; ab 2038 ist mindestens Stufe B – also rund 80 Prozent Recyclingfähigkeit – Pflicht (industrie-fachwissen.de). Für Glas mit Metalldeckel und Papieretikett ist diese Hürde in der Regel gut zu nehmen, denn Glas ist ein etablierter Kreislaufwerkstoff. Die Klasse entscheidet über den Marktzugang und künftig über die Höhe Ihrer EPR-Gebühren.

Parallel gelten ab 2030 Mindestanteile an recyceltem Kunststoff (Rezyklat). Bei kontaktsensitiven Verpackungen aus PET sind es 30 Prozent, bei kontaktsensitiven Kunststoffen außer PET 10 Prozent, bei sonstigen Kunststoffverpackungen 35 Prozent (ppwr-doc.com). Wer im Glas versendet, ist nur am Rand betroffen – relevant wird es bei Kunststoff-Sekundärverpackung und Folien.

Leerraum im Versand ab 2030

Für E-Commerce-, Sammel- und Transportverpackungen gilt ab dem 1. Januar 2030 eine Leerraumgrenze von 50 Prozent (Artikel 24). Wichtig für den Glasversand: Füll- und Polstermaterial zählt bei dieser Rechnung zum Leervolumen (zmart.de). Luftpolster, Papierschnipsel und Chips gelten also als leerer Raum.

Die Verordnung kennt dabei eine Ausnahme: Volumen, das strikt für den Produktschutz nötig ist, zählt nicht als Leerraum (complydex.com). Für Glas lässt sich das notwendige Polster als Produktschutz begründen. Zusätzlich verpflichtet Artikel 10 ohnehin zur Minimierung – Gewicht und Volumen auf das Notwendige zu begrenzen, ohne dass mehr Bruch entsteht.

Für den Glasversand ist die 50-Prozent-Grenze kein Verbot des Polsters, sondern eine Begründungspflicht: Sie müssen zeigen können, dass Ihr Polster den Bruch verhindert und nicht den Karton füllt.

PFAS, Kennzeichnung, Herstellerverantwortung

Drei weitere Bausteine betreffen Lebensmittelhersteller direkt. Seit dem 12. August 2026 gelten Grenzwerte für PFAS, eine Gruppe langlebiger Fluorchemikalien, in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt: 25 ppb je einzelnem nicht-polymeren PFAS, 250 ppb in Summe, 50 ppm inklusive polymerer PFAS (Artikel 5, Mérieux NutriSciences). Prüfen Sie bei beschichteten Deckeln, Dichtungen und Etiketten, ob Ihr Lieferant PFAS-Freiheit bestätigt.

Ab dem 12. August 2028 wird eine harmonisierte, piktogrammbasierte Materialkennzeichnung verpflichtend, die den nationalen Flickenteppich ablöst (Artikel 12, reguly.de). Und die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird umgebaut: Über Artikel 45 wird die Öko-Modulation der Gebühren EU-weit verbindlich. Für eine gut recycelbare Verpackung zahlen Sie weniger, für eine schwer recycelbare mehr (tanso.de). Damit wird aus einer pauschalen Gebühr ein Preisschild für Verpackungsqualität.

Die Rechnung: ein Glas, drei Mengen

Genug Paragrafen. Wir haben die Kosten in ein Modell gegossen und für einen konkreten Fall durchgerechnet: eine Manufaktur, die eine Delikatesse im 250-ml-Weckglas versendet, zum Netto-Produktpreis von 4,90 Euro je Glas. Sechs Gläser gehen in einen passgenauen Versandkarton. Betrachtet werden drei Versandmengen – 100, 500 und 1.000 Gläser pro Monat.

Damit die Zahlen nachvollziehbar bleiben, gehen wir von folgenden laufenden Kosten je Glas aus:

  • Material: Glas 0,34 Euro, Deckel 0,11 Euro, Etikett 0,05 Euro
  • anteiliger Versand: Karton 0,62 Euro und Papierpolster 0,40 Euro je Sechser-Karton, also 0,17 Euro je Glas
  • das EPR-Lizenzentgelt

Letzteres berechnet sich aus Gewicht mal Materialtarif der dualen Systeme. Glas hat einen günstigen Tarif je Kilo, wiegt aber viel. Bei rund 180 Gramm Glasgewicht, einem Metalldeckel und der anteiligen Wellpappe ergibt das etwa 2,2 Cent je Glas (Deutsche Recycling). Die PPWR-Öko-Modulation setzen wir illustrativ mit plus 20 % an, falls die Verpackung noch nicht in der besten Recyclingfähigkeitsklasse liegt; das macht rund 2,7 Cent.

In Summe kostet die laufende Verpackung rund 0,69 Euro je Glas, also etwa 14 Prozent des Produktpreises. Dieser Anteil ist bei Glas-Lebensmitteln typisch hoch, weil das Behältnis schwer und der Versand aufwendig ist. Entscheidend ist: Dieser Block ändert sich mit der Menge kaum.

Warum die Menge über die Belastung entscheidet

Der Unterschied steckt in den einmaligen Umstellungskosten. Die PPWR verlangt Arbeit, die unabhängig von der Stückzahl anfällt: eine Konformitätsbewertung samt technischer Dokumentation, eine Prüfung der Recyclingfähigkeit, neue Druck- und Etikettenvorlagen für die Kennzeichnung ab 2028 und das Right-Sizing der Kartonagen für die Leerraumgrenze. In unserem Modell summiert sich das auf 2.700 Euro einmalig. Verteilt auf eine Nutzungsdauer der Verpackungsgestaltung von drei Jahren sind das 900 Euro pro Jahr.

Diese 900 Euro verteilen sich über die Jahresmenge: Bei 100 Gläsern im Monat (1.200 im Jahr) entfallen 0,75 Euro auf jedes Glas. Bei 500 im Monat sind es 0,15 Euro. Bei 1.000 im Monat nur noch 0,08 Euro.

Balkendiagramm: PPWR-Zusatzkosten je Glas 0,75 Euro bei 100 Gläsern pro Monat, 0,15 Euro bei 500, 0,08 Euro bei 1.000.

Als Anteil am Produktpreis von 4,90 Euro sind das für die PPWR-bedingten Zusatzkosten je Glas 15,4 Prozent, 3,15 Prozent und 1,62 Prozent.

Balkendiagramm: PPWR-Zusatzkosten als Anteil am Produktpreis 15,4 Prozent bei 100/Monat, 3,15 Prozent bei 500, 1,62 Prozent bei 1.000.

Der Sprung von der kleinsten zur größten Menge ist fast zehnfach: dieselbe Pflicht, ein völlig anderer Effekt auf die Kalkulation.

Der Blick auf die Gesamtlast

Setzt man laufende Verpackung und PPWR-Neuanteil zusammen, ergibt sich die gesamte Verpackungslast je Glas: 1,45 Euro bei 100 Gläsern im Monat, 0,85 Euro bei 500 und 0,77 Euro bei 1.000. In Prozent des Produktpreises sind das 29,5 Prozent, 17,3 Prozent und 15,8 Prozent.

Gruppierte Balken: einmalige Umstellung gegen laufende Verpackung inkl. EPR je Glas über 100, 500 und 1.000 Gläser pro Monat.

Im Diagramm bleibt die laufende Verpackung konstant, die Umstellung schrumpft mit der Menge: Bei 100 Gläsern im Monat wiegt sie schwerer als der gesamte laufende Aufwand, bei 1.000 ist sie fast verschwunden. Wer als kleiner Hersteller wenig versendet, zahlt die Compliance nicht in Prozent, sondern in echtem Geld pro Glas.

Was das für Ihre Kalkulation bedeutet

Der Hebel liegt bei den Umstellungskosten, und der beste Hebel ist die Menge, über die Sie sie verteilen. Daraus folgen drei Dinge:

  1. Legen Sie die Verpackungsumstellung auf eine möglichst lange Nutzungsdauer aus. Jedes Jahr, über das eine einmal geprüfte, konforme Verpackung läuft, senkt den Stückkostenanteil weiter.
  2. Bündeln Sie die Pflichten. Konformitätsdokumentation, Recyclingfähigkeitsprüfung, Kennzeichnung und Karton-Right-Sizing in einem Durchgang zu erledigen ist günstiger, als jede Frist einzeln abzuarbeiten.
  3. Wählen Sie die beste Recyclingfähigkeitsklasse. Das senkt die laufende Gebühr dauerhaft, und bei Glas ist dieser Weg meist offen.

Wir begleiten solche Umstellungen. Wer früh handelt, zahlt die PPWR in Cent. Wer wartet, zahlt sie in Euro.

Dieser Beitrag ist eine kaufmännische Modellrechnung mit offengelegten Annahmen, keine Rechtsberatung. Die Auslegung im Einzelfall, etwa welche Polstermenge als Produktschutz gilt oder wie Ihre Verpackung klassifiziert wird, muss individuell geprüft werden.

FAQ

  • Die PPWR trifft kleine Hersteller stärker, weil sich die einmaligen Umstellungskosten auf eine kleinere Stückzahl verteilen. Konformitätsbewertung, Recyclingfähigkeitsprüfung, neue Kennzeichnung und passgenaue Kartons fallen unabhängig davon an, ob Sie 100 oder 1.000 Gläser im Monat versenden.

    In unserer Modellrechnung summieren sich diese Arbeiten auf rund 2.700 Euro einmalig, verteilt über drei Jahre also 900 Euro pro Jahr. Wer wenig versendet, trägt davon 0,75 Euro je Glas; wer viel versendet, nur 0,08 Euro. Dieselbe Verordnung, dieselbe Pflicht – und trotzdem ein fast zehnfacher Unterschied. Der beste Hebel ist deshalb die Menge, über die Sie die Umstellung verteilen, und eine möglichst lange Nutzungsdauer der einmal geprüften Verpackung.

  • Die 50-Prozent-Leerraumgrenze bedeutet, dass in einer Versand-, Sammel- oder Transportverpackung ab dem 1. Januar 2030 höchstens die Hälfte des Volumens leer sein darf. Für zerbrechliche Ware wie Glas ist das kein Verbot des Polsters, sondern eine Begründungspflicht: Volumen, das strikt für den Produktschutz nötig ist, zählt laut Verordnung nicht als Leerraum.

    Sie müssen also zeigen können, dass Ihr Polster den Bruch verhindert und nicht bloß den Karton füllt. In der Praxis heißt das: passgenaue Kartons statt überdimensionierter Umverpackung und eine nachvollziehbare Begründung der Polstermenge. Zusätzlich verpflichtet die Verordnung ohnehin generell dazu, Gewicht und Volumen auf das Notwendige zu begrenzen. Wie sich passgenaue Kartons auf die Stückkosten auswirken, zeigt der Magazin-Beitrag.

  • Die harmonisierte, piktogrammbasierte Materialkennzeichnung der PPWR wird ab dem 12. August 2028 verpflichtend. Sie soll den bisherigen nationalen Flickenteppich an Kennzeichen ablösen und Verbrauchern die richtige Entsorgung über einheitliche Piktogramme erleichtern.

    Wichtig: Die konkreten Piktogramme und das technische Format legt die EU-Kommission erst noch in einem Durchführungsrechtsakt fest. Sie sollten die Kennzeichnung deshalb nicht isoliert, sondern zusammen mit einem ohnehin anstehenden Etiketten- oder Deckelwechsel einplanen, sobald die finalen Vorgaben vorliegen. So vermeiden Sie doppelte Druckkosten. Beim Verpackungsdesign kommen Gestaltung und Compliance an diesem Punkt zusammen.

  • Ja, Füll- und Polstermaterial zählt bei der Leerraumberechnung der PPWR grundsätzlich zum Leervolumen – Luftpolster, Papierschnipsel und Chips gelten also als leerer Raum, nicht als gefülltes Volumen. Entscheidend ist die Ausnahme: Volumen, das strikt für den Schutz des Produkts erforderlich ist, wird nicht als Leerraum gewertet.

    Für zerbrechliche Ware wie Glas lässt sich das notwendige Polster damit als Produktschutz begründen. Sie sollten die Polstermenge deshalb so wählen, dass sie den Bruch nachweislich verhindert, und diese Begründung dokumentieren. Pauschal Füllmaterial in den Karton zu geben, um Hohlräume zu kaschieren, ist dagegen genau das, was die 50-Prozent-Grenze ab 2030 unterbindet.

  • Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 drei PFAS-Grenzwerte: 25 ppb je einzelnem nicht-polymeren PFAS, 250 ppb für die Summe dieser Stoffe und 50 ppm inklusive polymerer PFAS. PFAS sind eine Gruppe langlebiger Fluorchemikalien, die unter anderem in Beschichtungen und Dichtungen vorkommen können.

    Für neu in Verkehr gebrachte Ware gelten die Grenzwerte ohne Übergangsfrist; Verpackungen, die vorher rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach den Übergangsbestimmungen der Verordnung noch abverkauft werden. Praktisch heißt das: Lassen Sie sich bei beschichteten Deckeln, Dichtungen und Etiketten von Ihrem Lieferanten die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte bestätigen. Für Glasverpackungen ist vor allem der Metalldeckel mit Innenbeschichtung der Punkt, den Sie prüfen sollten.

  • Die PPWR gilt automatisch und unmittelbar, ohne dass Deutschland sie in nationales Recht umsetzen muss. Als Verordnung wirkt sie direkt in jedem Mitgliedstaat – das ist der entscheidende Unterschied zu einer Richtlinie, die erst ein nationales Umsetzungsgesetz braucht.

    Für Sie als Hersteller bedeutet das: Sie können sich nicht auf eine spätere deutsche Umsetzungsfrist verlassen, sondern müssen die EU-Fristen direkt einhalten. Das bestehende Verpackungsgesetz (VerpackG) und die dualen Systeme bleiben zunächst als nationaler Vollzugsrahmen bestehen; wie genau VerpackG und PPWR künftig ineinandergreifen, ist an einzelnen Stellen noch offen. Der verbindliche Maßstab für die Verpackung selbst kommt aber seit dem 12. August 2026 aus der Verordnung.

  • Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung, die Verordnung (EU) 2025/40. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie löst den bisherigen nationalen Flickenteppich ab und setzt EU-weit einheitliche Anforderungen an Verpackungen – von der Recyclingfähigkeit über Schadstoffgrenzen bis zur Kennzeichnung.

    Für Hersteller heißt das: Der Maßstab kommt jetzt aus Brüssel, nicht mehr allein aus dem deutschen Verpackungsgesetz. Die inhaltlichen Pflichten greifen gestaffelt – Schadstoff- und erste Kennzeichnungsregeln ab 2026 und 2028, die großen Recycling- und Leerraumvorgaben ab 2030. Wie sich diese Fristen auf die Kosten eines Lebensmittelherstellers auswirken, rechnen wir im zugehörigen Magazin-Beitrag Schritt für Schritt vor.

  • Die Öko-Modulation ist ein Preismechanismus in der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): Gut recycelbare Verpackungen zahlen niedrigere Lizenzgebühren, schwer recycelbare höhere. Mit der PPWR wird diese Staffelung EU-weit verbindlich. Aus einer pauschalen Entsorgungsgebühr wird damit ein Preisschild für Verpackungsqualität – die Recyclingfähigkeitsklasse Ihrer Verpackung entscheidet mit über die laufenden Kosten.

    Für Sie ist das ein Signal, kein Strafzettel: Eine Verpackung in der besten Recyclingfähigkeitsklasse senkt die Gebühr dauerhaft. Bei Glas mit Metalldeckel und Papieretikett ist dieser Weg meist offen, weil Glas gut im Kreislauf zu führen ist. In der Modellrechnung im Magazin-Beitrag setzen wir die Öko-Modulation illustrativ mit rund 20 Prozent Aufschlag an, solange die beste Klasse nicht erreicht ist.

  • Die PPWR-bedingten Zusatzkosten liegen in unserer Modellrechnung zwischen 0,08 und 0,75 Euro je Glas – je nachdem, über wie viele Gläser sich die Umstellung verteilt. Bei 100 versendeten Gläsern pro Monat entfallen rund 0,75 Euro auf jedes Glas, bei 500 sind es 0,15 Euro, bei 1.000 nur noch 0,08 Euro. Als Anteil am Produktpreis von 4,90 Euro sind das 15,4 Prozent, 3,15 Prozent und 1,62 Prozent.

    Der Grund für die Spreizung sind die einmaligen Umstellungskosten – Konformitätsbewertung, Recyclingfähigkeitsprüfung, neue Kennzeichnung und passgenaue Kartons -, die unabhängig von der Stückzahl anfallen. Die Zahlen stammen aus einer kaufmännischen Modellrechnung mit offengelegten Annahmen, nicht aus einer Rechtsberatung. Die vollständige Herleitung finden Sie im Magazin-Beitrag.

  • Ein Lebensmittelhersteller, der im Glas versendet, ist vor allem von vier PPWR-Pflichten betroffen: den PFAS-Grenzwerten bei Lebensmittelkontakt (seit 12. August 2026), der harmonisierten Materialkennzeichnung (ab 12. August 2028), der Recyclingfähigkeit samt Rezyklatvorgaben (ab 2030) und der 50-Prozent-Leerraumgrenze im Versand (ab 2030). Hinzu kommt die erweiterte Herstellerverantwortung mit öko-modulierten Lizenzgebühren.

    Für Glas mit Metalldeckel und Papieretikett sind die Recyclingvorgaben meist gut erfüllbar, weil Glas ein etablierter Kreislaufwerkstoff ist. Aufmerksamkeit verlangen beschichtete Deckel und Dichtungen (PFAS) sowie das passgenaue Zuschneiden der Kartons. Die konkrete Kostenwirkung dieser Pflichten je Glas rechnen wir im Magazin-Beitrag vor – für Lebensmittelhersteller ist das ein planbarer Teil der Kalkulation.

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  • Aktualisiert: 18. August 2026
  • Veröffentlicht: 12. August 2026
  • Lesezeit: 6 Minuten
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  • Autor: Joerg Martin
  • Von Menschen erstellt