Ja, Füll- und Polstermaterial zählt bei der Leerraumberechnung der PPWR grundsätzlich zum Leervolumen: Luftpolster, Papierschnipsel und Chips gelten also als leerer Raum, nicht als gefülltes Volumen. Entscheidend ist die Ausnahme: Volumen, das strikt für den Schutz des Produkts erforderlich ist, wird nicht als Leerraum gewertet.

Für zerbrechliche Ware wie Glas lässt sich das notwendige Polster damit als Produktschutz begründen. Sie sollten die Polstermenge deshalb so wählen, dass sie den Bruch nachweislich verhindert, und diese Begründung dokumentieren. Pauschal Füllmaterial in den Karton zu geben, um Hohlräume zu kaschieren, ist dagegen genau das, was die 50-Prozent-Grenze ab 2030 unterbindet.

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