• Das hängt davon ab, wofür die künstliche Intelligenz zuständig ist. Übernimmt sie eine Sicherheitsfunktion und entwickelt ihr Verhalten dabei mit maschinellem Lernen ganz oder teilweise selbst weiter, steht sie in Anhang I Teil A der EU-Maschinenverordnung. Für diese Kategorie ist eine unabhängige, staatlich benannte Prüforganisation zwingend einzubinden (notifizierte Stelle). Eine interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller genügt dann nicht.

    Steuert die künstliche Intelligenz dagegen nur den Arbeitsablauf, etwa die Planung von Greifpunkten oder die Erkennung von Ausschuss, löst sie diese Pflicht nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, ob ein Versagen des Systems Menschen gefährdet. Lassen Sie sich die Einstufung nach Anhang I und die Prüfbescheinigung im Angebot schriftlich bestätigen.

  • Ein Umbau gilt als wesentliche Veränderung, wenn er vom Hersteller nicht vorgesehen war und die Sicherheit der Maschine beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. So definiert es Artikel 18 der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Ausdrücklich erfasst sind auch digitale Änderungen, etwa an der Steuerung oder an Schnittstellen.

    Typische Auslöser sind ein geänderter Verwendungszweck, eine tiefe Verkettung mehrerer Maschinen, eine Leistungs- oder Taktzeiterhöhung sowie neue Komponenten mit eigener Gefährdung. Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, wird rechtlich zum Hersteller und muss ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Wartung, gleichwertiger Ersatz und Änderungen nach Herstellervorgabe bleiben unterhalb dieser Schwelle. Die Beurteilung gehört dokumentiert und vor die Bestellung.

  • Die EU-Maschinenverordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Sie regelt europaweit einheitlich, welche Sicherheitsanforderungen Maschinen erfüllen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt sie die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

    Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und braucht keine nationale Umsetzung. Gegenüber der alten Richtlinie kommen drei Themen hinzu: Anforderungen an die Cybersicherheit, eigene Regeln für Maschinen mit selbstlernendem Verhalten und die ausdrückliche Einstufung wesentlicher Umbauten. Sie betrifft damit auch Betriebe, die Maschinen nur nachrüsten, verketten oder für den eigenen Bedarf bauen. Der vollständige Text steht bei EUR-Lex.

  • NIS2 verlangt Nachweise, die Sie nur führen können, wenn Sie Ihre eigenen Systeme kennen: wo Daten liegen, wer sie verarbeitet, wie Zugriffe geregelt sind und wie schnell Sie einen Sicherheitsvorfall melden. Wer diese Kontrolle an einen Anbieter abgegeben hat, ist bei jedem Nachweis auf dessen Auskunft angewiesen.

    Die Richtlinie ist in Deutschland seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft und erfasst deutlich mehr Unternehmen als ihre Vorgängerregelung; die Geschäftsleitung haftet persönlich. Souverän aufgesetzte Systeme erfüllen die Anforderungen weitgehend nebenbei, weil Protokolle, Zuständigkeiten und Datenwege ohnehin im Haus liegen. Was die technische Umsetzung verlangt, steht in unserem Beitrag zur NIS2-Umsetzung.

  • Die PPWR trifft kleine Hersteller stärker, weil sich die einmaligen Umstellungskosten auf eine kleinere Stückzahl verteilen. Konformitätsbewertung, Recyclingfähigkeitsprüfung, neue Kennzeichnung und passgenaue Kartons fallen unabhängig davon an, ob Sie 100 oder 1.000 Gläser im Monat versenden.

    In unserer Modellrechnung summieren sich diese Arbeiten auf rund 2.700 Euro einmalig, verteilt über drei Jahre also 900 Euro pro Jahr. Wer wenig versendet, trägt davon 0,75 Euro je Glas; wer viel versendet, nur 0,08 Euro. Dieselbe Verordnung, dieselbe Pflicht – und trotzdem ein fast zehnfacher Unterschied. Der beste Hebel ist deshalb die Menge, über die Sie die Umstellung verteilen, und eine möglichst lange Nutzungsdauer der einmal geprüften Verpackung.

  • Die PPWR-bedingten Zusatzkosten liegen in unserer Modellrechnung zwischen 0,08 und 0,75 Euro je Glas – je nachdem, über wie viele Gläser sich die Umstellung verteilt. Bei 100 versendeten Gläsern pro Monat entfallen rund 0,75 Euro auf jedes Glas, bei 500 sind es 0,15 Euro, bei 1.000 nur noch 0,08 Euro. Als Anteil am Produktpreis von 4,90 Euro sind das 15,4 Prozent, 3,15 Prozent und 1,62 Prozent.

    Der Grund für die Spreizung sind die einmaligen Umstellungskosten – Konformitätsbewertung, Recyclingfähigkeitsprüfung, neue Kennzeichnung und passgenaue Kartons -, die unabhängig von der Stückzahl anfallen. Die Zahlen stammen aus einer kaufmännischen Modellrechnung mit offengelegten Annahmen, nicht aus einer Rechtsberatung. Die vollständige Herleitung finden Sie im Magazin-Beitrag.

  • Die harmonisierte, piktogrammbasierte Materialkennzeichnung der PPWR wird ab dem 12. August 2028 verpflichtend. Sie soll den bisherigen nationalen Flickenteppich an Kennzeichen ablösen und Verbrauchern die richtige Entsorgung über einheitliche Piktogramme erleichtern.

    Wichtig: Die konkreten Piktogramme und das technische Format legt die EU-Kommission erst noch in einem Durchführungsrechtsakt fest. Sie sollten die Kennzeichnung deshalb nicht isoliert, sondern zusammen mit einem ohnehin anstehenden Etiketten- oder Deckelwechsel einplanen, sobald die finalen Vorgaben vorliegen. So vermeiden Sie doppelte Druckkosten. Beim Verpackungsdesign kommen Gestaltung und Compliance an diesem Punkt zusammen.

  • Die Öko-Modulation ist ein Preismechanismus in der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): Gut recycelbare Verpackungen zahlen niedrigere Lizenzgebühren, schwer recycelbare höhere. Mit der PPWR wird diese Staffelung EU-weit verbindlich. Aus einer pauschalen Entsorgungsgebühr wird damit ein Preisschild für Verpackungsqualität – die Recyclingfähigkeitsklasse Ihrer Verpackung entscheidet mit über die laufenden Kosten.

    Für Sie ist das ein Signal, kein Strafzettel: Eine Verpackung in der besten Recyclingfähigkeitsklasse senkt die Gebühr dauerhaft. Bei Glas mit Metalldeckel und Papieretikett ist dieser Weg meist offen, weil Glas gut im Kreislauf zu führen ist. In der Modellrechnung im Magazin-Beitrag setzen wir die Öko-Modulation illustrativ mit rund 20 Prozent Aufschlag an, solange die beste Klasse nicht erreicht ist.

  • Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 drei PFAS-Grenzwerte: 25 ppb je einzelnem nicht-polymeren PFAS, 250 ppb für die Summe dieser Stoffe und 50 ppm inklusive polymerer PFAS. PFAS sind eine Gruppe langlebiger Fluorchemikalien, die unter anderem in Beschichtungen und Dichtungen vorkommen können.

    Für neu in Verkehr gebrachte Ware gelten die Grenzwerte ohne Übergangsfrist; Verpackungen, die vorher rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach den Übergangsbestimmungen der Verordnung noch abverkauft werden. Praktisch heißt das: Lassen Sie sich bei beschichteten Deckeln, Dichtungen und Etiketten von Ihrem Lieferanten die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte bestätigen. Für Glasverpackungen ist vor allem der Metalldeckel mit Innenbeschichtung der Punkt, den Sie prüfen sollten.

  • Ja, Füll- und Polstermaterial zählt bei der Leerraumberechnung der PPWR grundsätzlich zum Leervolumen – Luftpolster, Papierschnipsel und Chips gelten also als leerer Raum, nicht als gefülltes Volumen. Entscheidend ist die Ausnahme: Volumen, das strikt für den Schutz des Produkts erforderlich ist, wird nicht als Leerraum gewertet.

    Für zerbrechliche Ware wie Glas lässt sich das notwendige Polster damit als Produktschutz begründen. Sie sollten die Polstermenge deshalb so wählen, dass sie den Bruch nachweislich verhindert, und diese Begründung dokumentieren. Pauschal Füllmaterial in den Karton zu geben, um Hohlräume zu kaschieren, ist dagegen genau das, was die 50-Prozent-Grenze ab 2030 unterbindet.

  • Die 50-Prozent-Leerraumgrenze bedeutet, dass in einer Versand-, Sammel- oder Transportverpackung ab dem 1. Januar 2030 höchstens die Hälfte des Volumens leer sein darf. Für zerbrechliche Ware wie Glas ist das kein Verbot des Polsters, sondern eine Begründungspflicht: Volumen, das strikt für den Produktschutz nötig ist, zählt laut Verordnung nicht als Leerraum.

    Sie müssen also zeigen können, dass Ihr Polster den Bruch verhindert und nicht bloß den Karton füllt. In der Praxis heißt das: passgenaue Kartons statt überdimensionierter Umverpackung und eine nachvollziehbare Begründung der Polstermenge. Zusätzlich verpflichtet die Verordnung ohnehin generell dazu, Gewicht und Volumen auf das Notwendige zu begrenzen. Wie sich passgenaue Kartons auf die Stückkosten auswirken, zeigt der Magazin-Beitrag.

  • Ein Lebensmittelhersteller, der im Glas versendet, ist vor allem von vier PPWR-Pflichten betroffen: den PFAS-Grenzwerten bei Lebensmittelkontakt (seit 12. August 2026), der harmonisierten Materialkennzeichnung (ab 12. August 2028), der Recyclingfähigkeit samt Rezyklatvorgaben (ab 2030) und der 50-Prozent-Leerraumgrenze im Versand (ab 2030). Hinzu kommt die erweiterte Herstellerverantwortung mit öko-modulierten Lizenzgebühren.

    Für Glas mit Metalldeckel und Papieretikett sind die Recyclingvorgaben meist gut erfüllbar, weil Glas ein etablierter Kreislaufwerkstoff ist. Aufmerksamkeit verlangen beschichtete Deckel und Dichtungen (PFAS) sowie das passgenaue Zuschneiden der Kartons. Die konkrete Kostenwirkung dieser Pflichten je Glas rechnen wir im Magazin-Beitrag vor – für Lebensmittelhersteller ist das ein planbarer Teil der Kalkulation.

  • Die PPWR gilt automatisch und unmittelbar, ohne dass Deutschland sie in nationales Recht umsetzen muss. Als Verordnung wirkt sie direkt in jedem Mitgliedstaat – das ist der entscheidende Unterschied zu einer Richtlinie, die erst ein nationales Umsetzungsgesetz braucht.

    Für Sie als Hersteller bedeutet das: Sie können sich nicht auf eine spätere deutsche Umsetzungsfrist verlassen, sondern müssen die EU-Fristen direkt einhalten. Das bestehende Verpackungsgesetz (VerpackG) und die dualen Systeme bleiben zunächst als nationaler Vollzugsrahmen bestehen; wie genau VerpackG und PPWR künftig ineinandergreifen, ist an einzelnen Stellen noch offen. Der verbindliche Maßstab für die Verpackung selbst kommt aber seit dem 12. August 2026 aus der Verordnung.

  • Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung, die Verordnung (EU) 2025/40. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie löst den bisherigen nationalen Flickenteppich ab und setzt EU-weit einheitliche Anforderungen an Verpackungen – von der Recyclingfähigkeit über Schadstoffgrenzen bis zur Kennzeichnung.

    Für Hersteller heißt das: Der Maßstab kommt jetzt aus Brüssel, nicht mehr allein aus dem deutschen Verpackungsgesetz. Die inhaltlichen Pflichten greifen gestaffelt – Schadstoff- und erste Kennzeichnungsregeln ab 2026 und 2028, die großen Recycling- und Leerraumvorgaben ab 2030. Wie sich diese Fristen auf die Kosten eines Lebensmittelherstellers auswirken, rechnen wir im zugehörigen Magazin-Beitrag Schritt für Schritt vor.

  • „Fair Use“ ist ein Rechtsbegriff, der in einigen Rechtsordnungen, insbesondere im US-amerikanischen Urheberrecht, verwendet wird. Er bezeichnet die erlaubte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers unter bestimmten Umständen.

    Fair Use kann beispielsweise für Zwecke wie Kritik, Kommentar, Berichterstattung, Lehre, Forschung oder Parodie gelten. Es gibt keine klare Formel, um festzustellen, was als Fair Use gilt, aber es gibt einige Faktoren, die Gerichte in Betracht ziehen, um zu entscheiden, ob eine bestimmte Nutzung als „fair“ betrachtet wird. Dazu gehören:

    1. Zweck und Charakter der Nutzung: Ist die Nutzung kommerziell oder für gemeinnützige Bildungszwecke? Eine nicht-kommerzielle Nutzung wird eher als Fair Use betrachtet.
    2. Art des urheberrechtlich geschützten Werks: Die Nutzung von faktischen Werken wird eher als Fair Use betrachtet als die Nutzung von fiktiven Werken.
    3. Umfang und Wesentlichkeit des verwendeten Teils: Die Nutzung kleinerer Teile eines Werks oder nicht wesentlicher Teile wird eher als Fair Use betrachtet.
    4. Auswirkung auf den Markt oder den Wert des urheberrechtlich geschützten Werks: Wenn die Nutzung den Markt für das Originalwerk nicht schädigt oder untergräbt, wird sie eher als Fair Use betrachtet.

    Fair Use ist ein komplexes Rechtskonzept, und die Anwendung kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es ist oft ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um zu bestimmen, ob eine bestimmte Nutzung als Fair Use betrachtet werden kann, insbesondere wenn es um kommerzielle oder weit verbreitete Nutzung geht.