Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft alle Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr Produkte verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, die Verbrauchern eine Vertragsabschlussmöglichkeit bieten. Konkret betroffen sind unter anderem:
- Online-Shops (B2C)
- Buchungs- und Reservierungssysteme
- Bank- und Zahlungsdienste im Web
- Personenbeförderungsdienste mit Online-Buchung
- E-Books, Streaming- und Telekommunikationsdienste
Ausnahme für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen. Bei Produkten gilt die Pflicht jedoch unabhängig von der Unternehmensgröße.
Reine B2B-Websites ohne Vertragsabschluss sind formal nicht direkt vom BFSG erfasst — jedoch greifen die Verpflichtungen spätestens dann, wenn auf der Seite ein Kontaktformular, ein Konfigurator oder eine Anfrage-Funktion existiert, die als elektronischer Geschäftsverkehr gewertet werden kann. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Mehr Hintergrund auf unserer Seite Barrierefreiheit.