Ist die Dyphox Beschichtung ein Biozid und wie ist sie einzuordnen?

Die Beschichtungslösung Universal ist ein Biozidprodukt und fällt unter die europäische Biozidverordnung EG 528/2012. Durch die Lösung wird ein Gegenstand mit bioziden Eigenschaften ausgestattet („treated article“). Das Produkt basiert auf einem „in-situ“ Verfahren, d.h. der Wirkstoff wird vor Ort über einen chemischen oder physikalischen Prozess erzeugt.

Was gilt für die Produkte und Beschichtung? – Übergangsfrist nach Artikel 93

Nach Artikel 93 der Verordnung gilt eine Übergangsfrist für Wirkstoffe, bei denen keine Vorläufersubstanz (Precursor) in Verkehr gebracht wird und die somit nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst wurden, z.B. reaktive Sauerstoffspezies die aus Umgebungsluft hergestellt werden („in-situ“ Verfahren). Solche Produkte dürfen ohne Zulassung oder Genehmigung in Verkehr gebracht werden, solange sich ein zugehöriges Wirkstoffdossier in Bewertung bei der Behörde befindet.

Die Einreichung eines Wirkstoffdossier bei der ECHA erfolgte unter dem Titel „Free radicals generated in situ from ambient air or water“. Der Antrag auf Genehmigung wurde fristgerecht vor dem 01.09.2016 gestellt. Der Fortschritt der Bewertung dieses Dossiers kann auf der Seite der europäischen Chemikalienagentur eingesehen werden. Die der Dyphox-Anwendung entsprechenden Produktklassen wurden berücksichtigt.

Muss der Dyphox-Hersteller als Biozidlieferant gelistet sein? – Situation nach Artikel 95

Nein. Die Pflicht als Biozidlieferant in der Artikel-95-Liste aufgeführt sein zu müssen gilt nicht für das photodynamische in-situ Verfahren: Artikel 95 sagt aus Biozidwirkstoffe oder deren Vorläuferstoffe dürfen in der EU nach dem 01.09.2015 nur noch verkauft werden, wenn der Lieferant, Hersteller oder Importeur in der entsprechenden „Artikel 95 Liste“ für die betreffende Produktart aufgenommen ist.

Dies trifft nicht zu für „nicht relevante“ Kombinationen, d.h. die zu dem Zeitpunkt nicht im Prüfprogramm waren, sofern:

  • Kein Wirkstoff und keine Vorläufersubstanz in Verkehr gebracht wird
  • Der Prozess unter die Übergangsregelung des Artikel 93 der Biozidverordnung fällt
  • Bis zum 01.09.2016 ein Wirkstoffdossier für das in-situ Verfahren eingereicht wurde

Im Fall der Dyphox-Produkte treffen alle diese Punkte zu. Das Verfahren darf als Biozidprodukt auf den Markt vertrieben werden.

Darf der Dyphox momentan als Beschichtungsprodukt vertrieben werden ohne es zuzulassen oder zu registrieren?

Ja. Bestehende bzw. neue Produkte können bis zur Genehmigung des o.g. Wirkstoff-Verfahrens aufgrund der Übergangsregelung Artikel 93 vermarktet werden.

In der „Artikel-95-Liste“ ist das Dossier für „free radicals generated in-situ from ambient air or water“ auf Seite 83/84 zu finden. Es wurde von mehreren Firmen für eine Vielzahl von Produktarten eingereicht. Weder TriOptoTec noch Dyphox sind auf der Liste zu finden. Das ist kein Problem, da „Alternative Suppliers“ für „in-situ“ Verfahren nicht aufgeführt sein müssen um während der geltenden Übergangsfrist vermarkten zu dürfen.

Die photodynamischen Farbstoffe bzw. Photokatalysatoren sind nach aktuellem „Guidance Document“ kein Vorläufer (Precursor) und müssen auch nicht im „in-situ-Prozess“ betrachtet werden. Das Molekül selbst bzw. die Dyphox-Additive fallen damit nicht unter die Regularien, vor allem da keine biozide Wirkung der Additive ausgelobt wird.

Welche Zulassungspflichten gibt es und wann werden Sie benötigt?

Der Hersteller beobachtet die Zulassungssituation und den Fortschritt der Bewertung des Wirkstoffdossiers ständig. Derzeit kann niemand sagen wann die Bewertung des Dossiers abgeschlossen ist. Nach Einschätzung verschiedener Experten wird der Prozess mindestens noch bis 2023/24 laufen.

Nach erfolgreicher Zulassung des Dossiers können die betreffenden Produkte ohne Verfahren noch 180 bis 365 Tage auf dem Markt bleiben. Eine verlängerte Frist bedingt die Listung nach Artikel 95 als Biozidlieferant.

Nach einer Unionszulassung des Produktes kann europaweit vermarktet werden. Eine zeitliche Beschränkung gibt es dafür nicht, sofern die Stoffe nicht auf Substitutionslisten der ECHA stehen.

Die Bestimmungen für „treated articles“ gelten sobald die Produktzulassung durchgeführt werden muss (Ende des „review program“). Ein Lackhersteller muss den ausgestatteten Lack dann für die Anwendung nach der passenden Produktklasse zulassen (z.B. PT 9 als „preservative“) und für den damit behandelten „treated article“ (z.B. Verpackung, Möbelstück etc.) die entsprechenden Dokumente zur Verfügung stellen (Produktsicherheit und Wirksamkeit).

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FAQ

  • Die aufgebrachte Beschichtung ist toxikologisch nicht bedenklich. Eine Messung der Zytotoxizität des ausgehärteten Lacks nach DIN 10993-5 war unauffällig. Die freigesetzte Menge des Katalysators und der Monomere aus der schichtbildenden Komponente lagen bei der Messung deutlich unter der Nachweisgrenze der Methode.

  • Die Hygienebeschichtung DYPHOX Universal 510-R erfüllt alle Anforderungen an den Brandschutz nach

    DIN EN 45545-2:2016 Teil 2 (hierbei in Schienenfahrzeugen).

    Die notwendigen Einzelprüfungen wurden bestanden:

    • Ermittlung der seitlichen Flammenausbreitung
    • Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate
    • Ermittlung der Rauchdichte und Rauchgastoxizität

    Die Testungen fanden praxisnah auf Prüfkörpern aus 1mm Stahlblech statt.

    Die Bewertung erfolgte auf Basis dieser Prüfverfahren:

    • CFE nach ISO 5658-2
    • MARHE nach ISO 5660-1
    • Ds(4)NOF4/CITG nach EN ISO 5659-2
  • Ja, die antmikribielle Beschichtung Dyphox verfügt über das ISEGA Zertifikat für die Lebensmittelunbedenklichkeit. Dieses Zertifikat sagt aus, dass unsere Dyphox Beschichtung Universal 510-R mit Lebensmitteln in Berührung kommen darf und dabei keine Stoffe auf die Lebensmittel übertragen werden können.


  • Nein.
     Es gehen weder von Oberflächen, die mit Dyphox beschichtet wurden, noch von antimikrobielle Beschichtung Dyphox selbst Gefahren aus. Dyphox ist gesundheitlich unbedenklich und frei von Metallpartikeln, chemischen Desinfektionsmitteln und Weichmachern.

  • Ein individueller Wirksamkeitsnachweis im Feldversuch ist sehr aufwendig und kostspielig, und deshalb nur unter großem Aufwand möglich. Um eine statistisch valide Aussage treffen zu können, muss eine hohe Anzahl von Proben über einen langen Zeitraum (mehrere Monate) genommen und ausgewertet werden.

    Zusätzlich müssen geeignete Kontrollflächen definiert werden, um einen Referenzpunkt zu haben. Außerdem muss gewährleistet werden, dass die genommenen Proben immer innerhalb von 1-2h im Labor zur Auswertung ankommen. Das ist v.a. bei nicht-ortsfesten Objekten eine immense logistische Herausforderung.

    Eine derartige Feldstudie wurde bereits mit unserer Beschichtung in zwei Krankenhäusern durchgeführt. Über 9 Monate wurden knapp 1300 Proben genommen und ausgewertet. Somit konnte eine belastbare Aussage zur Wirksamkeit unter realen Bedingungen getroffen werden. Ein einziger oder wenige Abstriche sind nur Momentaufnahmen und können keine belastbare Aussage über die Wirksamkeit einer Beschichtung treffen.

  • Die Beschichtungslösung Universal ist ein Biozidprodukt und fällt unter die europäische Biozidverordnung EG 528/2012.

    Die Dyphox Universal-Beschichtung ist regulatorisch als „treated article“ zu sehen. Demnach muss die Beschichtungslösung selbst als Biozidprodukt gelistet werden bzw. eine Zulassung gemäß der europäischen Biozidproduktverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) durchgeführt werden. Dies ist ab ca. 2023/24 zu erwarten. Derzeit gilt eine Übergangsfrist gemäß Artikel 93 der europäischen Biozidverordnung, da sich das zugehörige Wirkstoffdossier „Reactive Oxygen Species from ambient air or water“ noch in der Prüfung bei der ECHA befindet.

  • Ja. Eine antibakterielle Wirksamkeit von mehr als 99.99% Keimreduktion gemäß ISO 22196 (mod.) wurde durch das Prüflabor Quality Labs GmbH nachgewiesen.

    Eine antivirale Wirksamkeit der Dyphox Universal-Beschichtung mit mehr als 99,98% Reduktion infektiöser Partikel (behüllte Viren) gemäß ISO 21702(mod.) wurde durch das zertifizierte virologische Prüflabor Eurovir® Hygiene Labor GmbH bestätigt.

  • Dyphox ist nicht für die Beschichtung von Medizinprodukten, chirurgischen Instrumenten, Lebensmitteln und Hygieneartikeln mit Schleimhautkontakt zugelassen. Dafür darf die Dyphox Beschichtung nicht verwendet werden.