Gefälschte Kundenbewertungen sind seit dem 28. Mai 2022 ausdrücklich verboten und stehen auf der „schwarzen Liste“ des UWG (Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3). Untersagt sind gekaufte oder erfundene Rezensionen, das gezielte Löschen negativer Stimmen und die verfälschende Darstellung von Bewertungen (Nummer 23b und 23c). Wer mit „echten Kundenbewertungen“ wirbt, muss angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen.

Zusätzlich verlangt Paragraf 5b Absatz 3 UWG Transparenz: Sie müssen offenlegen, ob und wie Sie sicherstellen, dass Bewertungen von echten Käufern stammen. Fehlt dieser Hinweis, gilt das als Vorenthalten einer wesentlichen Information.

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