Werbung mit „klimaneutral“ ist nur erlaubt, wenn Sie bereits in der Werbung selbst erklären, worauf die Aussage beruht. Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass ein mehrdeutiger Umweltbegriff wie „klimaneutral“ nicht auf eine Website oder hinter einen QR-Code ausgelagert werden darf (Urteil vom 27. Juni 2024, Az. I ZR 98/23). Der Kunde muss aus der Aussage erkennen, ob im Prozess tatsächlich CO2 vermieden oder lediglich anderswo kompensiert wurde.

Über die Rechtsprechung hinaus verbietet die EU-Richtlinie 2024/825 pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis. Ihre Umsetzungsfrist ist im März 2026 abgelaufen, angewendet werden die neuen Vorgaben ab dem 27. September 2026. Prüfen Sie vor einer Umweltkampagne den Stand des deutschen Umsetzungsgesetzes und eine mögliche weitergehende „Green Claims“-Richtlinie.

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