Bei jeder angekündigten Preisermäßigung müssen Sie den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugspreis nennen. Diese Regel steht in Paragraf 11 der Preisangabenverordnung und gilt für Prozentangaben, durchgestrichene Preise und „statt“-Preise gleichermaßen. Der beworbene Rabatt muss sich auf diesen 30-Tage-Bestpreis beziehen, nicht auf den zuletzt verlangten Preis.

Der Europäische Gerichtshof hat das 2024 bestätigt (Az. C-330/23), der Bundesgerichtshof 2025 ergänzt, dass der Referenzpreis klar und lesbar anzugeben ist, nicht versteckt in einer Fußnote (Az. I ZR 183/24). Wird ein höherer Ausgangspreis nur unangemessen kurz verlangt, vermutet Paragraf 5 UWG bereits die Irreführung.

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