Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet die irreführende Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Heilverfahren noch strenger als das UWG – besonders, wenn einem Mittel eine Wirkung beigelegt wird, die es nicht hat, oder ein sicherer Erfolg suggeriert wird (Paragraf 3 HWG). Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Publikumswerbung untersagt; erlaubt ist sie nur gegenüber Fachkreisen (Paragraf 10 HWG).

Paragraf 11 HWG schränkt die Laienwerbung stark ein, etwa das Werben mit Empfehlungen von Wissenschaftlern oder Prominenten und die Wiedergabe von Krankengeschichten. Paragraf 12 verbietet die Werbung für die Behandlung bestimmter schwerer Krankheiten. Das frühere Verbot der Angstwerbung wurde 2012 gestrichen; solche Fälle erfasst heute das Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen in Paragraf 4a UWG.

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