Mit „Marktführer“ oder „Nummer 1“ dürfen Sie nur werben, wenn diese Spitzenstellung objektiv nachprüfbar zutrifft. Verlangt wird ein deutlicher und dauerhafter Vorsprung vor dem Wettbewerb, nicht ein knapper Vorteil in einem einzelnen Monat. Versteht der Kunde die Aussage dagegen erkennbar als bloße Anpreisung, etwa „bei uns die beste Beratung“, bleibt sie zulässige Übertreibung.

Die Grenze verläuft dort, wo aus der Anpreisung eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung wird. Wer zusätzlich mit einem Testsieg oder einer Note wirbt, muss die Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angeben, und das Ergebnis muss aktuell und korrekt wiedergegeben sein.

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