Irreführende Werbung ist eine geschäftliche Handlung, die beim Kunden einen falschen Eindruck erweckt und ihn dadurch zu einer Entscheidung bewegt, die er sonst nicht getroffen hätte. Verboten ist sie nach Paragraf 5 UWG, und zwar in zwei Formen: als schlichte Falschangabe und als an sich richtige Angabe, die trotzdem täuscht. Auch das Verschweigen wesentlicher Informationen kann irreführen (Paragraf 5a und 5b UWG).
Maßstab ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, und beurteilt wird der Gesamteindruck der Werbung, nicht ein einzelner Satz. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an; entscheidend ist die Wirkung beim Kunden. Erlaubt bleibt die erkennbar reklamehafte Übertreibung.