Irreführende Werbung dürfen vor allem Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände abmahnen, etwa die Wettbewerbszentrale. Grundlage ist Paragraf 8 UWG mit seinem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. In der Praxis folgt auf die Abmahnung die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; bei erneutem Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig. Wer nicht unterschreibt, riskiert eine einstweilige Verfügung.

Zu den Anwalts- und Vertragsstrafekosten kommt der Aufwand, eine laufende Kampagne zu stoppen. Hinzu treten zunehmend Bußgelder: Die UWG-Novelle 2022 sieht für bestimmte weitverbreitete Verstöße bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes vor, die KI-Verordnung bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

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