Ja, bezahlte Platzierungen müssen als Werbung erkennbar sein, und Rankings müssen offengelegt werden. Wer eine Such- oder Vergleichsfunktion betreibt, muss nach Paragraf 5b Absatz 2 UWG die Hauptparameter des Rankings und ihre relative Gewichtung nennen, unmittelbar und leicht zugänglich von der Ergebnisanzeige aus.
Bezahlte Platzierungen bleiben erlaubt, dürfen aber nicht als organisches Ergebnis getarnt sein: Ein verstecktes Bezahl-Ranking steht auf der schwarzen Liste (Anhang Nummer 11a). Dasselbe gilt für den finanzierten, redaktionell wirkenden Beitrag ohne erkennbaren Werbecharakter (Nummer 11). Der Kunde muss erkennen können, wann er es mit bezahlter Kommunikation zu tun hat.